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Thematische Übersicht des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 9/2026: Analyse der Positionen und ihrer Primärquellen

Die Analyse wurde mithilfe der CasusLegal-Konnektoren „Höchste Gerichte“ und „KAS“ erstellt

Analyse der Thematischen Übersicht des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 9/2026. Das Dokument vereint 32 Positionen zur Anwendung des Zollrechts: Klassifizierung und Ursprung von Waren, Zollwert, Waren für den persönlichen Gebrauch, Vergünstigungen, Einfuhrumsatzsteuer, Verzugszinsen und administrative Verantwortlichkeit. Der vollständige Text der Übersicht ist verfügbar in der CasusLegal-Datenbank ↗. Eine gefestigte Praxis, die die Übersicht anwendet, liegt zum Zeitpunkt der Erstellung der Analyse in den Datenbanken noch nicht vor: Der Rechtsakt ist zwei Wochen alt; eine vollständige Prüfung anhand der Aktenzeichen hat dies bestätigt.

Die Nummern der Punkte und die Angaben zu den gerichtlichen Entscheidungen sind aktive Links. Die Nummer des Punktes führt zu seinem vollständigen Text in der Datenbank; die Angaben zur Rechtsprechung führen zu den entsprechenden Beschlüssen und Entscheidungen. Unter jedem Punkt stehen die wörtliche These, eine kurze Analyse und die gerichtlichen Primärentscheidungen.

I. Klassifizierung von Waren bei der Zollanmeldung

Überprüfung von Klassifizierungsentscheidungen anhand der objektiven Eigenschaften der Ware und unter Berücksichtigung der Entscheidungen der EAWK.

Punkt 1 ↗ · Klassifizierung: Zusammensetzung, Funktionen und Bestimmung der Ware

Für die richtige Klassifizierung einer Ware zu Zollzwecken sind ihre Eigenschaften sowohl unter dem Gesichtspunkt ihrer Zusammensetzung und funktionalen Besonderheiten als auch ihrer Bestimmung festzustellen.

Die Klassifizierungsentscheidung wird anhand der objektiven Eigenschaften der Ware überprüft: ihrer Zusammensetzung, funktionalen Besonderheiten und Bestimmung, die anschließend dem Wortlaut der Tarifposition und den Erläuterungen zur TN WED gegenübergestellt werden. Im Fall eines interaktiven Spielzeugglobus wurden die Argumente des Anmelders, wonach die Ware keine Eigenschaften einer geografischen Karte aufweise, nicht gewürdigt; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Im Fall von Flugzeughalterungen wurde der Bezeichnung der Unterposition statt der Bestimmung der Befestigungsbeschläge zu Unrecht entscheidende Bedeutung beigemessen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft legte der Zollbehörde eine Warenanmeldung für ein aus Kunststoff mit Elementen aus Metall, Papier und Silikon bestehendes Brettspiel für Kinder vor: „Interaktives Lernset: Globus der Erde“. In der Annahme, dass die eingeführte Ware der Gruppe 95 der TN WED „Spielzeug, Spiele und Sportausrüstung; Teile und Zubehör dafür“ zuzuordnen sei, gab die Gesellschaft für die Ware den entsprechenden Klassifizierungscode1 an.

Aufgrund der durchgeführten Prüfung erließ die Zollbehörde eine Entscheidung über die Klassifizierung der Ware nach Gruppe 49 der TN WED „Gedruckte Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes; Manuskripte, maschinengeschriebene Texte und Pläne“2.

Die Gesellschaft, die mit der Entscheidung der Zollbehörde nicht einverstanden war, beantragte beim Gericht, diese für rechtswidrig zu erklären.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde der Antrag der Gesellschaft abgewiesen. Die Gerichte gingen davon aus, dass es sich bei der streitigen Ware tatsächlich um eine Kartenkugel und ein Lehrmittel und nicht um ein Spielzeug handele. Dies schließe die Anwendung des von der Gesellschaft angegebenen Klassifizierungscodes aus.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; dabei wies es auf Folgendes hin.

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Zollkodex der EAWU sind Waren bei ihrer Zollanmeldung nach der TN WED zu klassifizieren.

Das Gericht prüft die Begründetheit der von der Zollbehörde erlassenen Klassifizierungsentscheidung anhand der Würdigung der von der Zollbehörde und dem Anmelder vorgelegten Beweismittel, die Angaben zu den für die richtige Klassifizierung der angemeldeten Ware nach der TN WED maßgeblichen Merkmalen (Eigenschaften, Charakteristika) bestätigen. Zur Auslegung der Bestimmungen der TN WED berücksichtigen die Gerichte die Erläuterungen zur TN WED, die von der EAWK als unterstützende Arbeitsmaterialien empfohlen wurden (Punkt 21 des Plenumsbeschlusses Nr. 49).

Somit sind für die richtige Klassifizierung von Waren ihre Eigenschaften sowohl unter dem Gesichtspunkt ihrer Zusammensetzung und funktionalen Besonderheiten als auch ihrer Bestimmung festzustellen und anschließend unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur TN WED dem Wortlaut der entsprechenden Tarifposition gegenüberzustellen.

Aus den Erläuterungen zur TN WED ergibt sich, dass die von der Zollbehörde gewählte Tarifposition 4905 der TN WED alle gedruckten Globen, Karten, Skizzen und Pläne mit Abbildungen natürlicher oder künstlicher Besonderheiten von Ländern, Städten und Meeren, Sternkarten usw. umfasst, wobei zur Darstellung der Konturen usw. konventionelle Zeichen verwendet werden.

Für die Einreihung einer Ware in diese Position ist festzustellen, dass sie nicht nur ihrer Form nach ein Globus ist, sondern auch über die erforderlichen topografischen Elemente verfügt, zur Erlangung genauer Angaben über den Planeten Erde verwendet werden kann und – wie in den Erläuterungen zur TN WED für die Position 4905 ausdrücklich erwähnt – kein Spielzeug ist.

Der Anmelder macht hingegen geltend, dass die streitige Ware ein Spielzeug sei, keine geografische Genauigkeit und keine zuverlässigen Abbildungen aufweise und keine inhaltliche Aussage vermittle, also keine Eigenschaften einer geografischen Karte bzw. eines geografischen Globus besitze, weshalb sie der Position 9504 der TN WED zuzuordnen sei.

Da die Argumente des Anmelders auf eine fehlerhafte Klassifizierung der Ware in der angefochtenen Entscheidung der Zollbehörde hindeuten können, in den ergangenen gerichtlichen Entscheidungen jedoch nicht ordnungsgemäß gewürdigt wurden, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

In einem anderen Fall klassifizierte die Gesellschaft bei der Zollanmeldung die Waren (Befestigungsbeschläge aus Aluminium) nach dem Code 8302 49 000 9 der TN WED3.

Nach den durchgeführten Kontrollmaßnahmen erließ die Zollbehörde Entscheidungen über die Klassifizierung der eingeführten Waren nach dem Code 8302 50 000 0 der TN WED4.

Die Gesellschaft, die mit den Schlussfolgerungen der Zollbehörde nicht einverstanden war, beantragte beim Gericht, die erlassene Entscheidung für unwirksam zu erklären.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde der Antrag der Gesellschaft abgewiesen. Nach Auffassung der Gerichte müssten aufgrund des Wortlauts der Warenunterposition 8302 50 „Hutablagen, Huthaken, Halterungen und ähnliche Waren“ nach diesem Code sämtliche aus unedlen Metallen hergestellten Halterungen unabhängig von ihrer Verwendungsweise klassifiziert werden.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und gab den von der Gesellschaft gestellten Anträgen statt; dabei wies es auf Folgendes hin.

Teilnehmer des Außenwirtschaftsverkehrs dürfen erwarten, dass die gemäß der TN WED vorgenommene Klassifizierung von Waren, die unter anderem für die Bestimmung der Höhe der Zollzahlungen maßgeblich ist, objektiv, vorhersehbar und transparent erfolgt und nicht vom Ermessen der Zollbehörden abhängt.

Für die Klassifizierung einer Ware nach der TN WED müssen ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften maßgeblich sein, wie sie im Wortlaut der Tarifposition (Unterposition) sowie in den entsprechenden Anmerkungen zu den Abschnitten oder Gruppen bestimmt sind. Eines der objektiven Klassifizierungskriterien kann dabei die beabsichtigte Verwendung der Ware sein, wenn die rechtliche Bedeutung dieses Klassifizierungsmerkmals durch die Beschreibung der entsprechenden Tarifposition (Unterposition) bedingt ist.

Die Gerichte stellten fest, dass Gegenstand der Außenhandelsverträge der Gesellschaft die Entwicklung und Lieferung von Systemen und Bauteilen für Flugzeuge ist.

Die von der Gesellschaft angefochtenen Klassifizierungsentscheidungen erließ die Zollbehörde in Bezug auf Sätze von Halterungen, die als Bauteile zur Befestigung von Flugzeugteilen (Seitenverkleidungen, Türöffnungsverkleidungen, Deckenverkleidungen und Gepäckablagen) sowie zur Anbringung von Befestigungsteilen der Bordküche, der Halterung des Wasserversorgungssystems, des Abfallentsorgungssystems, des Geräteträgers für das Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungssystem dienten.

Somit entsprechen die von der Gesellschaft eingeführten Waren, die als Befestigungsbeschläge die Verbindung verschiedener Flugzeugbauteile mit dem Rumpf sowie von Elementen der Flugzeugkabine ermöglichen, aufgrund ihrer beabsichtigten Verwendung der Beschreibung der Tarifposition 8302 in Bezug auf den Code 8302 49 000 9 der TN WED.

In der Unterposition 8302 49 „sonstige Befestigungsbeschläge, Beschläge und ähnliche Waren“ ist entgegen den Feststellungen der Gerichte zu ihrem begrenzten Anwendungsbereich die Klassifizierung von Befestigungsbeschlägen zulässig, die zur Herstellung von Flugzeugtriebwerken verwendet werden (Code 8302 49 000 1), sowie von solchen für sonstige Verwendungen (Code 8302 49 000 9).

Indem die Gerichte den Argumenten der Zollbehörde zur Klassifizierung der Waren in der Unterposition 8302 50 „Hutablagen, Huthaken, Halterungen und ähnliche Waren“ folgten, maßen sie dem Vorkommen des Wortes „Halterung“ in der Beschreibung der streitigen Waren zu Unrecht entscheidende Bedeutung bei; sie stellten somit auf die Bezeichnung der Waren und nicht auf deren objektive Merkmale und Eigenschaften, einschließlich der beabsichtigten Verwendung, ab.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquellen – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 303-ЭС24-5522 (2024); Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 303-КГ17-8236 (2017).

Punkt 2 ↗ · Berücksichtigung der Entscheidungen der EAWK zur Klassifizierung einzelner Warenarten

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Zollbehörde über die Einreihung von Waren sind die Beschlüsse der Eurasischen Wirtschaftskommission zu berücksichtigen, die nach dem Zollrecht zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der TN WED auf die streitgegenständlichen Waren erlassen wurden.

Bei der Prüfung einer Einreihungsentscheidung ist das Gericht verpflichtet, die Beschlüsse der Eurasischen Wirtschaftskommission über die Einreihung bestimmter Warenarten zu berücksichtigen, die sich auf die streitgegenständliche Ware beziehen. Im Fall der netzbetriebenen Bohrhämmer haben die Gerichte den einschlägigen Beschluss der EWK, der die Einreihung solcher multifunktionalen Werkzeuge bestimmt, nicht angewandt.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft beantragte bei der Zollbehörde, die zuvor in den Zollanmeldungen für die eingeführten Waren (netzbetriebene Bohrhämmer mit eingebautem Elektromotor) gemachten Angaben zu ändern (zu ergänzen), indem die Einreihung aus der Unterposition 8467 215 in die Unterposition 8467 296 der TN WED geändert werden sollte.

Nach Abschluss der Prüfung lehnte die Zollbehörde die Änderung (Ergänzung) der in den Anmeldungen gemachten Angaben ab, da der Verwendungszweck und die Eigenschaften der Ware den Anforderungen an Bohrgeräte entsprächen, die in die Unterposition 8467 21 der TN WED einzureihen seien.

Die Gesellschaft, die mit der Entscheidung der Zollbehörde nicht einverstanden war, beantragte beim Gericht, diese für rechtswidrig zu erklären.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben. Die Gerichte gingen bei der Entscheidung davon aus, dass Bohrhämmer Elektrowerkzeuge seien, die mehrere unterschiedliche Funktionen erfüllten; daher gebe es keinen Grund, den Bohrhammer in die Unterposition 8467 21 der TN WED „Bohrmaschinen aller Art“ einzureihen.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen Gerichtsentscheidungen auf und wies den Antrag der Gesellschaft zurück. Dabei wies es auf Folgendes hin.

Die Einreihung von Waren nach der TN WED erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung. Als Kriterien für die Einreihung dienen die Materialien, aus denen die Waren hergestellt sind, die von ihnen ausgeübten Funktionen und ihr Verwendungszweck; dies wird anhand des Wortlauts der Positionen der TN WED sowie der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln bestimmt.

Aus dem Wortlaut der Position 8467 der TN WED und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass diese Position Werkzeuge umfasst, die einen Elektromotor, einen mit Druckluft betriebenen Motor, einen Verbrennungsmotor oder einen sonstigen Motor enthalten.

In die Unterposition 8467 21 der TN WED fallen elektrische Bohrmaschinen aller Art. Der Wortlaut der Unterposition wird durch das Wort „aller“ verstärkt, d. h. es sind beliebige, sämtliche Arten gemeint, einschließlich solcher, die nur teilweise unter die Definition einer „Bohrmaschine“ fallen, unabhängig davon, welche zusätzlichen Funktionen die Ware neben dem Bohren erfüllt.

Wie aus der Beschreibung der Unterpositionen 8467 21 „Bohrmaschinen aller Art“ und 8467 29 „andere“ der TN WED hervorgeht, findet die erstgenannte Anwendung, wenn die Ware eine Bohrmaschine oder eine ihrer Arten darstellt; die zweitgenannte findet Anwendung, wenn die Ware keiner der vorangestellten Unterpositionen entspricht.

Der Beschreibung der streitgegenständlichen Ware zufolge ist sie zum Bohren in Beton, Ziegel und Stein sowie für leichte Meißelarbeiten bestimmt. Die Ware eignet sich außerdem zum Bohren ohne Schlag in Holz, Metall, Keramik und Kunststoff sowie zum Ein- und Herausdrehen von Schrauben.

Somit entspricht die streitgegenständliche Ware vollständig dem Wortlaut der Unterposition „Bohrmaschinen aller Art“ und ist nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung in die Unterposition 8467 21 der TN WED einzureihen, die die einzureihende Ware zudem genauer beschreibt.

Die Richtigkeit der Einreihung dieser Warenart unter den Code 8467 21 wird durch den Beschluss des Kollegiums der EWK vom 3. Oktober 2024 Nr. 110 „Über die Einreihung eines Bohrhammers gemäß der Einheitlichen Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit der Eurasischen Wirtschaftsunion“ bestätigt. Danach wird ein Bohrhammer, der ein handgeführtes rotierendes Werkzeug mit eingebautem Elektromotor darstellt, zum Schlag- und einfachen Bohren von Löchern in verschiedenen Materialien, zum Meißeln von Beton, Ziegeln und Naturstein bestimmt ist und zusätzlich über eine Funktion zum Ein- und Herausdrehen von Schrauben verfügt oder nicht, gemäß den Vorschriften 1 und 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung in die Unterposition 8467 21 der TN WED eingereiht.

Dieser Beschluss wurde vom Kollegium der EWK im Rahmen der Ausübung der in Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex der EAWU festgelegten Befugnisse zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der TN WED in den Mitgliedstaaten der Union erlassen.

Somit belegt die Gesamtheit der von den Gerichten in der Sache festgestellten Umstände die Richtigkeit der von der Zollbehörde vorgenommenen Einreihung der Waren nach der TN WED und das Fehlen von Gründen für eine Änderung der Einreihung der vom Anmelder eingeführten Ware.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 305-ЭС25-1704 (2025).

II. Ursprung der Waren

Grenzen der formalen Anforderungen an das Ursprungszeugnis.

Punkt 3 ↗ · Ursprungszeugnis: Formale Abweichungen sind kein Grund für eine Zurückweisung

Das Ursprungsland der Ware wird durch das Ursprungszeugnis nachgewiesen, sofern keine Beweise für dessen Unrichtigkeit vorliegen.

Die Zollbehörde darf die Annahme eines Ursprungszeugnisses nicht wegen Abweichungen ablehnen, die den Ursprung selbst nicht in Zweifel ziehen: Die Angabe eines anderen Warenempfängers im Zeugnis ist bei nachgewiesener Lieferkette kein Grund für die Erhebung von Antidumpingzöllen. Dieser Ansatz stützt sich auch auf die Position des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation zu den Grenzen des Formalismus bei der Erhebung von Zollabgaben.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Bei der Anmeldung der eingeführten Waren gab die Gesellschaft das Königreich Thailand als Ursprungsland an und legte von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Ursprungszeugnisse vor.

Nach der Überlassung der Waren gelangte die Zollbehörde zu dem Schluss, dass der Ursprung der Ware nicht nachgewiesen sei, da die Gesellschaft nicht der in den Zeugnissen angegebene Warenempfänger sei (als Warenempfänger war ein in der Volksrepublik China registriertes Unternehmen angegeben); folglich bezögen sich die vorgelegten Zeugnisse nicht auf die streitgegenständlichen Waren. Aus diesem Grund erließ die Zollbehörde eine Entscheidung über die Änderung (Ergänzung) der in der Warenanmeldung gemachten Angaben hinsichtlich des Antidumpingzolls.

Mit der Entscheidung der Zollbehörde nicht einverstanden, focht die Gesellschaft diese gerichtlich an.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde den Anträgen der Gesellschaft stattgegeben, da die Zeugnisse nicht unrichtig seien.

Das Berufungsgericht, dessen Schlussfolgerungen sich das Kassationsgericht anschloss, hob die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf und wies den Antrag der Gesellschaft zurück, da die vom Anmelder vorgelegten Zeugnisse nicht der Gesellschaft, sondern einem anderen Warenempfänger ausgestellt worden seien.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die Entscheidungen der Berufungs- und Kassationsgerichte auf und ließ die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestehen. Dabei wies es auf Folgendes hin.

Bei Anwendung von Maßnahmen zum Schutz des Binnenmarktes (besonderen Schutzmaßnahmen, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen), die durch den Ursprung der Ware bedingt sind, muss der Ursprung gleichartiger Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, zwingend durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden (Artikel 48 Absatz 1 des EAWU-Vertrags, Artikel 25 der Regeln zur Bestimmung des Warenursprungs).

Nach Artikel 314 Absatz 1 des Zollkodex der EAWU, der die Besonderheiten der Zollkontrolle des Warenursprungs bestimmt, umfasst diese Kontrolle die Prüfung der Ursprungsdokumente, der in der Zollanmeldung angegebenen und/oder in den den Zollbehörden vorgelegten Dokumenten enthaltenen Angaben zum Warenursprung, einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der in den Ursprungsdokumenten enthaltenen Angaben, der Echtheit der Ursprungszeugnisse sowie ihrer ordnungsgemäßen Ausstellung und/oder Ausfüllung.

Absatz 5 dieses Artikels enthält eine Aufzählung der Fälle, in denen der Ursprung der Ware als nicht nachgewiesen gilt, nämlich: die erforderlichen Ursprungsdokumente wurden nicht vorgelegt; die Unrichtigkeit der in den Ursprungsdokumenten enthaltenen Angaben wurde festgestellt; das Ursprungszeugnis ist nicht echt oder wurde unter Verstoß gegen die Anforderungen an seine Ausstellung und/oder Ausfüllung ausgestellt und/oder ausgefüllt; der Staat oder die zuständige Organisation, der bzw. die das Ursprungszeugnis ausgestellt hat und/oder zu dessen Prüfung befugt ist, hat innerhalb der in den Regeln zur Bestimmung des Ursprungs eingeführter Waren festgelegten Frist keine Antwort auf die Anfrage und/oder keine zusätzlichen Dokumente und/oder Angaben vorgelegt.

Dabei kann die EWK weitere Fälle bestimmen, in denen der Ursprung der Ware als nicht nachgewiesen gilt (Artikel 43 der Regeln zur Bestimmung des Warenursprungs).

Somit ist durch die geltende Regelung eine abschließende Aufzählung der Umstände festgelegt, die ein bestimmtes Ursprungszeugnis und damit auch die darin enthaltene Angabe des Warenursprungs entkräften. Weitere Fälle, in denen der Ursprung der Ware auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses als nicht nachgewiesen gilt, sind in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Eine Abweichung anderer Angaben im Ursprungsdokument ist dabei nicht als Grund dafür aufgeführt, den Ursprung als nicht nachgewiesen anzusehen.

Darüber hinaus führt die Änderung des Bestimmungslandes der Ware oder des Warenempfängers im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (infolge zivilrechtlicher Geschäfte über die Ware während ihrer Beförderung) nicht zu einer Pflicht, das zuvor im Ausfuhr- oder Herstellungsland ausgestellte Ursprungszeugnis zu ersetzen, dessen Echtheit dabei nicht in Zweifel gezogen wird. Diese Umstände können nicht als solche eingestuft werden, die die Einholung eines neuen Zeugnisses erfordern.

Bei der Anmeldung legte die Gesellschaft Erläuterungen vor, wonach die streitgegenständliche Ware von einem im Königreich Thailand registrierten Unternehmen hergestellt worden sei.

Ursprünglich sollte die Ware über das Hoheitsgebiet der Volksrepublik China geliefert werden; deshalb wurde das dort registrierte Unternehmen in den Zeugnissen als Warenempfänger angegeben.

Die Gesellschaft schloss einen Vertrag mit einem in den Vereinigten Arabischen Emiraten registrierten Unternehmen, das die streitgegenständliche Ware erwarb und sie zusammen mit den Zeugnissen an die Antragstellerin übergab.

Diese Umstände waren der Grund dafür, dass in den Zeugnissen nicht der Anmelder, sondern eine andere Person als Warenempfänger angegeben war.

Unter diesen Umständen hatte die Zollbehörde keinen Grund zu der Feststellung, dass der Ursprung der angemeldeten Ware nicht nachgewiesen sei, und zur Erhebung von Antidumpingzöllen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquellen – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 303-ЭС25-12411 (2026); Beschluss des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr. 34-П (2025).

III. Bestimmung des Zollwerts von Waren

Risikofaktoren, Abzüge, Lizenzgebühren und darauf entfallende Mehrwertsteuer, Dividenden, Veredelung außerhalb des Zollgebiets.

Punkt 4 ↗ · Eine Abweichung des Preises vom Risikoindex macht den Zollwert nicht allein deshalb unzutreffend

Wird eine Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer festgestellt, obliegt dem Anmelder die Beweislast dafür, dass sie den Preis der eingeführten Ware nicht beeinflusst hat.

Die von der Zollbehörde festgestellte Abweichung des angemeldeten Preises vom durchschnittlichen Zollwertindex sowie andere Risikofaktoren rechtfertigen die Anforderung von Dokumenten, widerlegen jedoch für sich genommen nicht die Richtigkeit des Transaktionswerts. Diese Position entwickelte sich aus einer Reihe von Verfahren Ende 2025 und Anfang 2026 über die Einfuhr von frischem Obst (Avocados, Mangos, Maracujas).

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

In Erfüllung eines außenwirtschaftlichen Vertrags führte die Gesellschaft Waren (Obst) in das Zollgebiet ein und stellte sie zur Zollabfertigung, wobei sie den Zollwert auf Grundlage des im Vertrag angegebenen Preises bestimmte (nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren).

Die Zollbehörde stellte fest, dass der Anmelder die Ware zu einem im Vergleich zu den Preisen für gleichartige Waren niedrigeren Preis erworben hatte und das Geschäft zwischen verbundenen Personen abgeschlossen worden war, da der Anteil des Verkäufers am Stammkapital der Gesellschaft 100 % betrug. Die Gesellschaft legte dabei keine Beweise vor, die die Anzeichen einer unzutreffenden Bestimmung des Zollwerts widerlegten.

Nach den Ergebnissen der Zollkontrolle wurde eine Entscheidung über die Änderung (Ergänzung) der in der Warenanmeldung gemachten Angaben erlassen, durch die ein höherer Zollwert der Waren festgesetzt wurde.

Die Gesellschaft stellte beim Gericht einen Antrag gegen die Zollbehörde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidung.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde die Befriedigung der von der Gesellschaft geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Das Berufungsgericht, dessen Feststellungen sich das Kassationsgericht anschloss, hob die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf und gab dem Antrag der Gesellschaft statt.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die Entscheidungen der Berufungs- und Kassationsgerichte auf und ließ die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestehen. Dabei wies es auf Folgendes hin.

Ausgehend von Artikel 38 Absatz 13 des Zollkodex der EAEU sind die Zollbehörden berechtigt, sich von der Richtigkeit der Deklaration des Zollwerts eingeführter Waren entsprechend ihrem tatsächlichen Wert zu überzeugen.

Für die Anwendung der Methode zur Bestimmung des Zollwerts anhand des Transaktionswerts der eingeführten Waren müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass ein Einfluss der Verbundenheit von Käufer und Verkäufer auf den Transaktionswert ausgeschlossen wird.

Gemäß Artikel 39 Absatz 5 des Zollkodex der EAEU teilt die Zollbehörde dem Anmelder schriftlich oder elektronisch mit, wenn Verkäufer und Käufer verbundene Personen sind und die Zollbehörde auf der Grundlage der vom Anmelder vorgelegten oder auf andere Weise erlangten Informationen Anzeichen dafür feststellt, dass die Verbundenheit von Verkäufer und Käufer den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis beeinflusst hat. In diesem Fall führt die Zollbehörde eine Zollkontrolle durch, einschließlich einer Analyse der Umstände des Verkaufs.

Bei der Erläuterung des Inhalts dieser Vorschrift stellte das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation fest, dass der Anmelder in den Fällen, in denen bei der Deklaration der Waren angegeben wird, dass das Geschäft über eingeführte Waren zwischen verbundenen Personen abgeschlossen wurde, oder die Verbundenheit der Transaktionsparteien bei der Zollkontrolle festgestellt wird und die Zollbehörde Anzeichen für eine unrichtige Deklaration des Zollwerts feststellt, nachweisen muss, dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware ohne Einfluss der Verbundenheit der Transaktionsparteien festgelegt wurde, unter anderem durch die Offenlegung von Informationen über die Preisbildung (Punkt 20 des Plenumsbeschlusses Nr. 49).

Folglich obliegt bei einem Geschäft zwischen verbundenen Personen gerade dem Anmelder der Nachweis, dass die Verbundenheit von Verkäufer und Käufer keinen Einfluss auf den Warenpreis hatte.

Im vorliegenden Fall stellte die Zollbehörde im Rahmen der Zollkontrolle Risikofaktoren fest, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Einfluss der Verbundenheit von Verkäufer und Käufer auf den Transaktionswert schließen ließen, da der bei der Deklaration angegebene Warenwert von den für identische Waren gebildeten Preisen abwich.

Die Zollbehörde bot dem Anmelder an, von den in Artikel 39 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 des Zollkodex der EAEU vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen und Unterlagen vorzulegen, die die Richtigkeit des bei der Deklaration angegebenen Preises der gelieferten Ware belegen. Die Gesellschaft legte jedoch im Rahmen der Zollkontrollmaßnahmen keine Informationen über die Preisbildung offen, die bei der Einfuhr der Waren in das Gebiet der Russischen Föderation angewandt worden war.

Die vom Anmelder vorgelegte Ausfuhrdeklaration, die Rechnungen sowie die Bankunterlagen und sonstigen Dokumente konnten unter den gegebenen Umständen von den Gerichten bei der Prüfung der Richtigkeit der von der Gesellschaft angewandten Methode der Zollwertermittlung nicht als geeignete Beweismittel anerkannt werden, da die Zollbehörde weder den Abschluss des Geschäfts noch die Bezahlung der gelieferten Ware bestritt, sondern ausschließlich den Mechanismus der Preisbildung in Zweifel zog und den Nachweis verlangte, dass die Verbundenheit mit dem Verkäufer keinen Einfluss auf den Transaktionspreis hatte.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquellen (Entscheidungsserie) — Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 305-ЭС25-12688 (2026); Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 305-ЭС25-11417 (2025); die übrigen Entscheidungen der Serie sind im Katalog zusammengestellt.

Punkt 5 ↗ · Agenturzahlungen bei der Ausfuhr und die Struktur des Zollwerts

Zahlungen des ausländischen Käufers für die Beförderung (den Transport) der Ware durch das Gebiet der Russischen Föderation werden in den Zollwert der ausgeführten Ware einbezogen, wenn sie tatsächlich einen Teil des Wertes der ausgeführten Ware darstellen.

Bei der Bestimmung des Zollwerts ausgeführter Waren werden Zahlungen berücksichtigt, die tatsächlich den Transaktionspreis bilden, einschließlich der Vergütung eines im Interesse des Verkäufers handelnden Agenten. Diese Auffassung wurde in einem Verfahren über die Ausfuhr von Holz formuliert.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft führte Holz auf der Grundlage geschlossener Außenhandelsverträge aus und gab bei der Deklaration der ausgeführten Waren als Zollwert den vertraglich vereinbarten Holzpreis an.

Die Zollbehörde führte eine außerplanmäßige Zollprüfung durch, in deren Ergebnis die von der Gesellschaft vom ausländischen Käufer für die Suche nach rollendem Material zur Beförderung des Holzes vom Verladebahnhof bis zum Grenzbahnhof erhaltene Agenturvergütung in den Zollwert einbezogen wurde.

Da die Gesellschaft mit der Entscheidung der Zollbehörde insoweit nicht einverstanden war, als darin die Kosten der Beförderung der Waren durch das Gebiet der Russischen Föderation in den Zollwert einbezogen wurden, focht sie diese gerichtlich an.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde die Befriedigung der von der Gesellschaft geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Das Berufungsgericht, dessen Feststellungen sich das Kassationsgericht anschloss, hob die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf und gab dem Antrag der Gesellschaft statt.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die Entscheidungen der Berufungs- und Kassationsgerichte auf und ließ die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestehen. Dabei wies es auf Folgendes hin.

Auf der Grundlage von Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex der EAEU wird der Zollwert von Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, nach den zollrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats der Union bestimmt, dessen Zollbehörde die Zollanmeldung der Waren vorgenommen wird.

Das Verfahren zur Bestimmung des Zollwerts von aus der Russischen Föderation ausgeführten Waren wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt (Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes über die zollrechtliche Regelung).

Gemäß den Punkten 8 und 12 der Regeln zur Bestimmung des Zollwerts ausgeführter Waren muss die Grundlage für die Bestimmung des Zollwerts so weit wie möglich der Transaktionswert dieser Waren sein — der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Waren bei ihrem Verkauf zur Ausfuhr aus der Russischen Föderation in das Bestimmungsland.

Als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis für die zu bewertenden (ausgeführten) Waren gilt der Gesamtbetrag aller für diese Waren geleisteten oder zu leistenden Zahlungen, die der Käufer unmittelbar an den Verkäufer und/oder an eine andere Person zugunsten des Verkäufers geleistet hat oder leisten wird. Die Zahlungen können unmittelbar oder mittelbar in jeder Form geleistet werden (Punkt 19 der Regeln zur Bestimmung des Zollwerts ausgeführter Waren).

Ausgehend von den genannten Bestimmungen umfasst der tatsächlich für die ausgeführte Ware gezahlte Preis einen nicht abschließend bestimmten Kreis von Zahlungen, die zur Erreichung des Endergebnisses der Außenhandelsgeschäfte (der Ausfuhr von Waren) geleistet wurden oder zu leisten sind. Diese Zahlungen gelten als Bestandteil des für Zollzwecke maßgeblichen Preises, auch wenn sie nach dem Ermessen der Marktteilnehmer nicht in den Vertragspreis der Waren einbezogen wurden.

Die Kosten der Beförderung (des Transports) beeinflussen den tatsächlichen Wert der beförderten Waren und sind dementsprechend bei ihrer Zollwertermittlung als einer der Bestandteile des Zollwerts zu berücksichtigen, wenn dieser nach der ersten Methode bestimmt wird (nach dem Transaktionswert der ausgeführten Waren), sofern diese Kosten ihrem Wesen nach einen Teil des Warenpreises darstellen, jedoch infolge einer Manipulation einzelner Bestandteile des Transaktionswerts durch die Außenhandelsbeteiligten nicht in den Vertragspreis einbezogen wurden, indem dieser künstlich (wirtschaftlich nicht gerechtfertigt) auf mehrere zivilrechtliche Verträge aufgeteilt wurde.

In diesem Fall sind die Kosten der Beförderung (des Transports) der ausgeführten Ware als mittelbar geleistete Zahlung des Warenwerts (indirekte Zahlung) anzusehen.

Im vorliegenden Fall wurde bei sämtlichen Warendeklarationen die Abnahme der Ware hinsichtlich ihrer Qualität durch den ausländischen Käufer nicht zum Zeitpunkt der Verladung der Holzprodukte im Gebiet der Russischen Föderation vorgenommen, wie es in den Außenhandelsverträgen vorgesehen war, sondern erst nach dem Verlassen der Ware aus dem Zollgebiet. In den Zahlungsaufträgen der ausländischen Käufer wurden bei der Überweisung der Zahlungen aus den Agenturverträgen systematisch Rechnungen angegeben, die von der Gesellschaft unter Bezugnahme auf die Außenhandelsverträge über die Lieferung von Holzprodukten ausgestellt worden waren.

Die ausländischen Käufer leisteten die Zahlungen aus den Agenturverträgen an die Gesellschaft, die nominell nicht mehr Eigentümerin der Holzprodukte war und formal Zahlungen für den Transport fremder Waren erhielt; ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt nach stellten diese Zahlungen jedoch Zahlungen für die Waren dar und waren daher für die Berechnung des Zollwerts in den Transaktionswert einzubeziehen.

In einem anderen Verfahren stellte die Gesellschaft beim Gericht einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Zollbehörde, soweit darin die Kosten der Beförderung der Waren vom Abgangsbahnhof bis zu einem Seehafen im Gebiet der Russischen Föderation in den Zollwert einbezogen worden waren.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde dem Antrag stattgegeben. Durch den Beschluss des Berufungsgerichts wurde die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und der Antrag abgelehnt.

Bei der Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts und der Bestätigung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts führte das Kassationsgericht Folgendes aus.

Nach den Bedingungen der Außenhandelsverträge führt die Gesellschaft Metallprodukte an ein ausländisches Unternehmen aus, das sich verpflichtet, die erworbene Ware anzunehmen, zu bezahlen und aus dem Zollgebiet der Russischen Föderation auszuführen. Nach den Vertragsbedingungen geht das Eigentum an der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beförderer am Abgangsbahnhof über (Lieferklausel FCA gemäß den Internationalen Regeln für die Auslegung der Handelsklauseln „Incoterms 2010“).

Das maßgebliche Merkmal der Lieferklausel FCA besteht darin, dass gerade der Käufer die Transportkosten für die Lieferung der Ware trägt und im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Beförderer am Abgangsbahnhof das Risiko des zufälligen Untergangs übernimmt7.

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Kosten der Beförderung der Ware vom Bahnhof bis zum Seehafen von dem ausländischen Unternehmen (dem Käufer) zugunsten des Transportunternehmens (des Spediteurs) getragen wurden.

Dem Gericht wurden weder Beweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen Rechtsbeziehungen der Parteien eine andere Verteilung der Verpflichtungen zur Bezahlung der Lieferung voraussetzten, noch dafür, dass die Lieferklausel FCA gewählt wurde, um die Kosten der Beförderung der Ware zu verschleiern.

Unter diesen Umständen gelangte das Kassationsgericht zu dem Schluss, dass die Einbeziehung der Kosten der Beförderung der Waren vom Abgangsbahnhof bis zum Seehafen im Gebiet der Russischen Föderation in den Zollwert unbegründet war.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 301-ЭС23-1708 (2023).

Punkt 6 ↗ · Abzug von Beförderungskosten: Beweislast für die Dokumentation

Die Kosten der Beförderung (des Transports) eingeführter Waren durch das Zollgebiet der Union können je nach Art der geschlossenen zivilrechtlichen Verträge und den Besonderheiten ihrer Bedingungen sowie den Transportmitteln durch verschiedene Beweismittel belegt werden.

Der Abzug der Beförderungskosten vom Zollwert ist nur zulässig, wenn ihre Höhe zutreffend und durch Dokumente belegt ist. Ein Verhalten des Anmelders, durch das der Zollbehörde die Möglichkeit genommen wird, sich von der Richtigkeit der Abzüge zu überzeugen, ist mit Artikel 38 Absätze 9, 10 und 13 des Zollkodex der EAEU unvereinbar.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

In Erfüllung eines zwischen der Gesellschaft und einem ausländischen Unternehmen geschlossenen Außenhandelsvertrags wurden Waren in das Zollgebiet der EAEU eingeführt, deren Zollwert anhand der Methode des Transaktionswerts der eingeführten Waren bestimmt wurde. Dabei wurde ein Abzug der Kosten für die Beförderung der Waren nach ihrer Ankunft im Gebiet der EAEU geltend gemacht. In den von der Gesellschaft vorgelegten Bestellungen und Rechnungen waren die Beförderungskosten gesondert ausgewiesen.

Nach Abschluss der Prüfung erließ die Zollbehörde Entscheidungen über die Änderung (Ergänzung) der in den Deklarationen enthaltenen Angaben, da sie davon ausging, dass die zum Abzug vom Transaktionspreis geltend gemachten Beförderungskosten mangels Vorlage des Beförderungsvertrags (Vertrags über die Speditionsbeförderung) für die streitgegenständliche Ware durch den Anmelder nicht durch Dokumente belegt waren.

Da die Gesellschaft mit den Entscheidungen der Zollbehörde nicht einverstanden war, stellte sie einen Antrag beim Gericht.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde der Antrag der Gesellschaft abgelehnt.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation schloss sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht an, erklärte die Entscheidungen der Zollbehörde aus folgenden Gründen für rechtswidrig und hob sie auf.

Gemäß Unterabsatz 2 von Absatz 2 des Artikels 40 des Zollkodex der EAWU darf der Zollwert der eingeführten Waren die Kosten für die Beförderung (den Transport) der eingeführten Waren über das Zollgebiet der Union ab dem Ort des Verbringens dieser Waren in das Zollgebiet der Union nicht enthalten, sofern diese Kosten aus dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis herausgerechnet, vom Anmelder angegeben und von ihm durch Unterlagen bestätigt wurden.

Das Zollrecht enthält keine vorab festgelegte Liste der Dokumente, die bei der Anmeldung zum Nachweis der Einhaltung der in Unterabsatz 2 von Absatz 2 des Artikels 40 des Zollkodex der EAWU festgelegten Voraussetzungen vorzulegen sind.

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen kann je nach den Besonderheiten der vom Lieferanten gewählten zivilrechtlichen Verträge über die Beförderung (den Transport) der Waren und sonstigen Umständen durch verschiedene Beweismittel nachgewiesen werden.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 38 des Zollkodex der EAWU müssen die an den Anmelder gestellten Anforderungen an den Nachweis des Zollwerts mit der kaufmännischen Praxis vereinbar sein (Absatz 12 des Plenarbeschlusses Nr. 49). Hatte der Anmelder objektive Hindernisse für die Vorlage der angeforderten Dokumente (Angaben) und wurden dem Zollorgan entsprechende Erläuterungen gegeben, kann die Nichtvorlage dieser Dokumente nicht der einzige Grund für eine Neuberechnung des Zollwerts der Ware sein.

Der von der Gesellschaft geschlossene außenwirtschaftliche Vertrag zu den Lieferbedingungen DAP bedeutet gemäß den Internationalen Regeln für die Auslegung der Handelsklauseln „Incoterms 2010“, dass der Verkäufer die im Zollausfuhrverfahren abgefertigte Ware dem von ihm benannten Frachtführer zur Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort übergibt. Der Verkäufer ist verpflichtet, die für die Lieferung der Ware an den genannten Bestimmungsort erforderlichen Kosten und die Fracht zu zahlen. Nach diesen Lieferbedingungen hat der Verkäufer sämtliche mit der Lieferung der Ware bis zum Bestimmungsort verbundenen Kosten und Risiken zu tragen.

Zum Nachweis des Zollwerts der Waren legte der Anmelder Kopien von Bestellungen, Rechnungen und Konnossementen vor, in denen die Kosten der Beförderung vor und nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EAWU gesondert ausgewiesen waren. Der Vertrag enthält keine Verpflichtung des Lieferanten, dem Käufer weitere Dokumente vorzulegen.

Das Zollorgan legte im Verfahren keinerlei Beweismittel vor, die die Richtigkeit der von der Gesellschaft angegebenen Angaben zu den Kosten der Beförderung (des Transports) der Waren oder die Zuordnung dieser Kosten zu den angemeldeten Waren widerlegen.

Unter diesen Umständen führte die vom Zollorgan vorgenommene Berechnung des Zollwerts der Waren auf der Grundlage des Transaktionswerts der eingeführten Waren ohne Abzug der Kosten für die Beförderung (den Transport) der Waren nach deren Verbringen in das Zollgebiet der Union zu einer willkürlichen Bestimmung des Zollwerts der gelieferten Waren.

Da der Anmelder dem Zollorgan die erforderlichen Beweismittel vorgelegt hatte, die die Begründetheit des Abzugs der Kosten für den Transport der Waren nach deren Verbringen in das Gebiet der EAWU bestätigten, ist dem Antrag der Gesellschaft stattzugeben.

In einem anderen Verfahren beantragte die Gesellschaft gerichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Zollorgans, mit der die vom Anmelder angegebenen Abzüge der Kosten für den Transport der Waren nach deren Verbringen in das Zollgebiet der Union ausgeschlossen worden waren.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz wurden die von der Gesellschaft geltend gemachten Anträge stattgegeben. Das Gericht ging davon aus, dass die Gesellschaft die geltend gemachten Abzüge durch Vorlage von Handelsrechnungen nachgewiesen hatte, die gesonderte Angaben zu den Kosten der Transportleistungen für die Lieferung der Fracht in das Gebiet der Russischen Föderation und außerhalb des Gebiets der Russischen Föderation enthielten und Beförderungstarife auswiesen.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und wies den Antrag der Gesellschaft zurück. Es stellte fest, dass die Berechnung der Transportkosten in den Handelsrechnungen vom ausländischen Lieferanten selbst vorgenommen worden war, die Berechnung jedoch keine Verweise auf Beweismittel enthielt, aus denen hervorging, von wem und unter Berücksichtigung welcher Bedingungen die vom Verkäufer angegebenen Tarife festgelegt worden waren.

Das Kassationsgericht hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und ließ die Entscheidung des Gerichts erster Instanz bestehen.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in dem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; dabei führte es Folgendes aus.

Der Begriff „Kosten für die Beförderung (den Transport)“ hat für die Zwecke des Kapitels 5 „Zollwert der Waren“ des Zollkodex der EAWU eine eigenständige Bedeutung und umfasst Aufwendungen, die das Kriterium eines Zusammenhangs mit der Verbringung der Waren erfüllen. Die Art des zivilrechtlichen Vertrags, in dessen Erfüllung die Aufwendungen entstanden sind (Beförderung, Spedition, Agentur, Kommission oder sonstige), die Zahl der an der Verbringung der Waren beteiligten Personen (Frachtführer, Spediteure, Agenten usw.) sowie andere vergleichbare Umstände sind für die Zwecke der Zollwertermittlung rechtlich unerheblich.

Die vorgelegten Dokumente müssen jedenfalls den in den Absätzen 9−10 und 13 des Artikels 38 des Zollkodex der EAWU festgelegten Anforderungen entsprechen, das heißt, sie müssen das Risiko einer willkürlichen Bestimmung des Zollwerts ausschließen, als Quelle zuverlässiger, quantitativ bestimmbarer und durch Unterlagen bestätigter Informationen dienen und dem Zollorgan ermöglichen, sich von deren Übereinstimmung mit der Wirklichkeit zu überzeugen.

Zur Begründung der Art und Höhe der Kosten für die Beförderung (den Transport) der Waren legte die Gesellschaft ausschließlich vom ausländischen Lieferanten ausgestellte Dokumente vor, darunter von ihm ausgestellte Rechnungen für die Waren. Dokumente zum Nachweis der Kosten der Beförderung (des Transports) der angemeldeten Waren legte die Gesellschaft nicht vor, da das ausländische Unternehmen ihre Herausgabe verweigert hatte.

Das Zollorgan wies im Verfahren jedoch darauf hin, dass das ausländische Unternehmen und die Gesellschaft im Sinne des Artikels 37 des Zollkodex der EAWU verbundene Personen sind, worauf in den Warenanmeldungen hingewiesen wird. Weder der Anmelder noch der mit ihm verbundene ausländische Lieferant legten Beweismittel offen, die bestätigten, dass die Frachtführer (Spediteure) tatsächlich die Tarife angewandt hatten, anhand derer der Lieferant in seinen Rechnungen die Kosten für die Beförderung (den Transport) der Waren berechnet und angegeben hatte.

Die vorgebrachten Argumente waren für die richtige Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung, da sie in ihrer Gesamtheit auf die Willkürlichkeit der in den Anmeldungen angegebenen Abzüge der Kosten für die Beförderung (den Transport) hindeuten und belegen können, dass die Gesellschaft durch ihr Verhalten dem Zollorgan die Möglichkeit genommen hat, sich von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Anwendung dieser Abzüge zu überzeugen, was mit den Bestimmungen der Absätze 9−10 und 13 des Artikels 38 des Zollkodex der EAWU unvereinbar ist.

Da die Gerichte die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Zollorgans erheblichen Umstände nicht festgestellt hatten, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 307-ЭС20-13121 (2020).

Punkt 7 ↗ · Lizenzgebühren werden unter der Voraussetzung in den Wert einbezogen, dass sie sich auf die Waren beziehen

Lizenzzahlungen sind in den Zollwert der eingeführten Waren einzubeziehen, wenn der Verkauf der bewerteten Waren in das Einfuhrland ohne diese Zahlungen tatsächlich nicht hätte erfolgen können.

Lizenzzahlungen werden dem Transaktionspreis hinzugerechnet, wenn der Verkauf der Waren in das Einfuhrland ohne ihre Zahlung tatsächlich nicht hätte stattfinden können. Gegenstand des ersten im Abschnitt behandelten Verfahrens sind Lizenzgebühren aufgrund eines Franchisevertrags für Know-how, Software, eine Website und eine geschäftliche Bezeichnung bei Lieferungen innerhalb der Bershka-Gruppe; Gegenstand des zweiten Verfahrens sind Weinkorken und Gläser mit einer angebrachten Marke („Фанагория“).

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Nach Abschluss der durchgeführten Prüfung gelangte das Zollorgan zu dem Schluss, dass in den Zollwert der von der Gesellschaft angemeldeten Waren die Vergütung für die Nutzung des Know-hows, der Software, der Website und der geschäftlichen Bezeichnung des ausländischen Unternehmens aufgrund des Franchisevertrags einzubeziehen sei, und erließ daher Entscheidungen über die Änderung (Ergänzung) der in den Warenanmeldungen enthaltenen Angaben.

Die Gesellschaft beantragte gerichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Zollorgans.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Liefer- und Franchiseverträge keine Bestimmungen über die Zahlung der streitgegenständlichen Lizenzgebühren durch den Käufer als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren enthielten.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen Gerichtsentscheidungen auf und wies den Antrag der Gesellschaft zurück. Dabei wies es auf Folgendes hin.

Gemäß Unterabsatz 7 von Absatz 1 des Artikels 40 des Zollkodex der EAWU werden dem Zollwert der eingeführten Waren, der anhand des Transaktionswerts dieser Waren bestimmt wird, Lizenz- und sonstige vergleichbare Zahlungen für die Nutzung von Gegenständen des geistigen Eigentums hinzugerechnet, die sich auf die eingeführten Waren beziehen und die der Käufer unmittelbar oder mittelbar als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EAWU geleistet hat oder zu leisten hat.

Zahlungen für die Nutzung von Gegenständen des geistigen Eigentums, die nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind, werden als eine der zusätzlichen Hinzurechnungen zum Preis berücksichtigt, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zahlungen beziehen sich auf die eingeführten Waren, und ihre Zahlung ist Voraussetzung für den Verkauf der bewerteten Waren (unmittelbar oder mittelbar) zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union (Absatz 17 des Plenarbeschlusses Nr. 49).

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Einbeziehung von Lizenzzahlungen in den Zollwert nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die unmittelbar eingeführten Waren Gegenstand von Lizenzvereinbarungen sind (die Marke auf den Waren angebracht ist usw.) und der Kaufvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrags und der Zahlung von Lizenzgebühren als Voraussetzung für den Verkauf der Waren hinweist.

Erfolgt die Einfuhr der Waren aufgrund von Geschäften zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, hängt die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen, die die Nutzung von Gegenständen des geistigen Eigentums durch den Importeur vermitteln, ausschließlich vom Ermessen des ausländischen Lieferanten und der mit ihm verbundenen Unternehmen der Gruppe ab. Dies birgt ein erhebliches Risiko der Manipulation der wertbildenden Bestandteile der Ware, die ihren Zollwert bestimmen. In solchen Fällen kann die Zahlung von Lizenzgebühren aufgrund der innerhalb der Unternehmensgruppe geltenden Geschäftsregeln Voraussetzung für den Verkauf der Ware zu ihrer Einfuhr sein, ohne dass dies in den Vertragsbedingungen unmittelbar zum Ausdruck kommt.

Bei der Bestimmung, ob sich Lizenzzahlungen auf die bewerteten (eingeführten) Waren beziehen und ob die Zahlung dieser Beträge Voraussetzung für den Verkauf der Ware ist, die im Rahmen von Geschäften innerhalb einer Unternehmensgruppe erworben wurde, ist der Zusammenhang zwischen der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren durch den Importeur und der Entstehung (dem Fortbestand) seiner Möglichkeit maßgeblich, die eingeführten Waren nicht nur rechtlich (auf rechtmäßiger Grundlage), sondern auch tatsächlich zu nutzen, und zwar unter Berücksichtigung der innerhalb der Unternehmensgruppe geltenden Regeln für die Organisation der Handelstätigkeit unter einer bestimmten Marke.

Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe Anforderungen an die Nutzung von Gegenständen geistiger Eigentumsrechte festgelegt, die den Verkauf der Waren in das Einfuhrland zum anschließenden Einzelhandel ermöglichen, darunter Anforderungen hinsichtlich der Nutzung von Know-how, Software, einer Website und einer geschäftlichen Bezeichnung, können die entsprechenden Zahlungen an den Lieferanten oder ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe als Bestandteile des tatsächlichen Warenwerts angesehen werden, die gemäß Unterabsatz 7 von Absatz 1 des Artikels 40 des Zollkodex der EAWU für die Zwecke der Zollwertermittlung zu berücksichtigen sind.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft Importeur von mit der Marke Bershka gekennzeichneter Kleidung, Schuhen und Accessoires ist, die in firmeneigenen Bershka-Einzelhandelsgeschäften in der Russischen Föderation sowie über den Onlineshop vertrieben werden.

Die Gesellschaft führt Kleidung, Schuhe und Accessoires aufgrund von Lieferverträgen ein, die mit einem in Spanien registrierten Unternehmen geschlossen wurden. Außerdem führt die Gesellschaft aufgrund eines mit einem in den Niederlanden registrierten Unternehmen geschlossenen Liefervertrags Ausrüstung für Geschäfte ein. Darüber hinaus schloss die Gesellschaft mit dem in den Niederlanden registrierten Unternehmen, das der Ausrüstungslieferant ist, einen Franchisevertrag, nach dem der ausländische Rechteinhaber der Gesellschaft als Nutzer das Recht zur Nutzung der Marke Bershka sowie des Know-hows, der Software, der Website und der geschäftlichen Bezeichnung gewährt. Für die Nutzung der Marke sieht der Franchisevertrag eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des Rechnungswerts der eingeführten Ware vor.

Alle genannten Unternehmen gehören zusammen mit der Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe an.

Die Gesamtheit der angeführten Umstände zeigt, dass die Tätigkeit der Gesellschaft in diesem Fall ausschließlich im Vertrieb von Bershka-Waren bestand (die Lizenzzahlungen beziehen sich auf die eingeführten Waren) und eine Ausfuhr der Waren zur Einfuhr in die Russische Föderation ohne Abschluss eines Franchisevertrags angesichts der Besonderheiten der Tätigkeit der Unternehmensgruppe nicht vorgesehen war.

Folglich konnten die Feststellungen der Gerichte, wonach die aufgrund des Franchisevertrags eingeräumten Rechte lediglich der Individualisierung des Unternehmens dienten und in dessen Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit genutzt würden, nicht als Grundlage für die Stattgabe der geltend gemachten Anträge anerkannt werden.

In einem anderen Verfahren führte die Gesellschaft Waren, die mit der betreffenden Marke gekennzeichnet waren – Verschlüsse zum Verschließen von Flaschen, Geschirr und Besteck –, in das Zollgebiet der EAWU ein und meldete sie an.

Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung berechnete die Zollbehörde den Zollwert der streitgegenständlichen Waren unter Einbeziehung der von der Gesellschaft gezahlten Lizenzgebühren neu.

Die Gesellschaft war mit der von der Zollbehörde erlassenen Entscheidung nicht einverstanden und beantragte bei Gericht deren Rechtswidrigerklärung.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz wurden die von der Gesellschaft geltend gemachten Anträge zurückgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Schlussfolgerungen sich das Kassationsgericht anschloss, hob die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und gab dem Antrag der Gesellschaft statt.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; dabei wies es auf Folgendes hin.

Nach dem Sinn von Unterabsatz 7 Absatz 1 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU und den in Absatz 17 des Beschlusses des Plenums Nr. 49 gegebenen Erläuterungen sind Zahlungen für die Nutzung von Gegenständen des geistigen Eigentums (Royalties, Lizenzgebühren) bei der Zollwertermittlung eingeführter Waren als eine der Komponenten des Zollwerts zu berücksichtigen, wenn dieser nach der ersten Methode (nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren) bestimmt wird, und zwar insoweit, als sie deren wirtschaftlichen Wert beeinflussen.

Wird der konkrete Gegenstand des geistigen Eigentums, für dessen Nutzung Lizenzgebühren gezahlt werden, in das Zollgebiet eingeführt und ist er Bestandteil dieser Ware, so begründet der Wert dieses Gegenstands als untrennbarer Bestandteil der Ware einen höheren wirtschaftlichen Wert der Ware für Käufer und Verkäufer und ist dementsprechend im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware (Transaktionswert) enthalten.

Die Einbeziehung der Lizenzgebühren in den Zollwert hängt dabei nicht unmittelbar von der Methode zur Bestimmung der Höhe der Royalties (in Abhängigkeit vom Wert der eingeführten Waren oder von anderen Kennzahlen der finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit des Importeurs), der Periodizität der Zahlung der Lizenzgebühren oder anderen vergleichbaren Umständen ab.

Die Gerichte stellten fest, dass die Marke auf den Waren angebracht war, die die Gesellschaft auf Grundlage der geschlossenen Außenhandelsverträge in das Zollgebiet der EAWU einführte, und der Individualisierung der von der Gesellschaft hergestellten alkoholischen Erzeugnisse diente.

Die der Gesellschaft aufgrund des Lizenzvertrags eingeräumten ausschließlichen Rechte umfassen die Nutzung der Marke zur Herstellung, zum Verkauf und zu jeder sonstigen Einführung der mit den Marken gekennzeichneten Waren in den Zivilverkehr, einschließlich des Rechts, die Marken auf den Waren und deren Verpackungen anzubringen. Nach den Bestimmungen des Lizenzvertrags ist der Lizenznehmer nach Ablauf seiner Laufzeit oder im Fall seiner vorzeitigen Beendigung nicht berechtigt, die Marken zu nutzen.

Somit umfasst die Zahlung der Lizenzgebühren auch die Einfuhr der im Rahmen der Zollkontrolle bewerteten Waren und ist Voraussetzung für deren Nutzung, da der Anmelder keine anderen Einfuhrzwecke der streitgegenständlichen Waren hatte als das Verschließen von Weinflaschen und das Erregen der Aufmerksamkeit der Käufer.

Unter diesen Umständen wurden die Argumente der Zollbehörde für das Vorliegen von Gründen zur Einbeziehung der Lizenzgebühren in den Zollwert vom Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation als rechtmäßig anerkannt.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquellen – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 310-ЭС22-9639 (2022); Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 308-ЭС23-29565 (2024).

Punkt 8 ↗ · Nur der entsprechende Teil der Lizenzgebühren wird dem Preis zugeschlagen

Die Höhe der Lizenzgebühren, die in den Zollwert der eingeführten Waren einzubeziehen ist, kann anhand der beim Anmelder und bei der Zollbehörde vorhandenen Informationen bestimmt werden, darunter anhand von Geschäfts- und Buchführungsunterlagen.

Werden Royalties für die Nutzung von Gegenständen des geistigen Eigentums nicht nur in den eingeführten Waren gezahlt, wird dem Transaktionswert lediglich der Teil zugeschlagen, der auf diese Waren entfällt. Im Verfahren betreffend die Stahlringe haben die Gerichte das Argument nicht geprüft, dass sich nicht der gesamte Betrag der Royalties auf die eingeführten Erzeugnisse bezog.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Auf Grundlage eines Außenwirtschaftsvertrags führte die Gesellschaft Waren (Stahlringe) in das Gebiet der Russischen Föderation ein, die zur weiteren Verwendung bei der Montage von Fertigerzeugnissen (Lagern) bestimmt waren. Der Zollwert der Waren wurde vom Anmelder nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren bestimmt und angemeldet.

Im Ergebnis der durchgeführten Prüfung stellte die Zollbehörde Verstöße fest, die darin bestanden, dass Lizenzgebühren nicht in den Zollwert der Waren einbezogen worden waren, und erließ eine Entscheidung über die Änderung (Ergänzung) der in den Warenanmeldungen enthaltenen Angaben.

Die Gesellschaft war mit der Entscheidung der Zollbehörde nicht einverstanden und beantragte bei Gericht deren Rechtswidrigerklärung.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurden die von der Gesellschaft geltend gemachten Anträge zurückgewiesen.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; dabei wies es auf Folgendes hin.

Die Bestimmung des Zollwerts der Waren darf nicht auf der Verwendung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts der Waren beruhen (Absatz 9 Artikel 38 des Zollkodex der EAWU), weshalb die Methode zur Bestimmung der Höhe der Royalties für die Berechnung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises für diese Waren von Bedeutung ist.

Werden die eingeführten Waren zur Herstellung anderer Waren (Fertigerzeugnisse) verwendet, unter anderem durch die Montage eines Fertigerzeugnisses aus mehreren Bestandteilen oder durch das Vermischen verschiedener Komponenten, und werden die Lizenzgebühren insgesamt für das Fertigerzeugnis und die eingeführten Waren gezahlt, hängt die Vornahme zusätzlicher Zuschläge davon ab, ob der auf die eingeführten Waren entfallende Betrag der Royalties bestimmt werden kann.

Legt der Anmelder keine Nachweise vor, anhand derer genau bestimmt werden kann, in welcher Höhe die von ihm gezahlten Royalties auf die in das Zollgebiet eingeführten Waren entfallen, kann der in den Zollwert einzubeziehende Betrag der Royalties anhand der beim Anmelder und bei der Zollbehörde vorhandenen Informationen, darunter Geschäfts- und Buchführungsunterlagen, mit einer gewissen Flexibilität bei der Berechnungsmethode bestimmt werden, wobei diese Berechnung nicht willkürlich sein darf (Absatz 2, Unterabsatz 7 Absatz 5, Absatz 6 Artikel 45 und Absatz 4 Artikel 325 des Zollkodex der EAWU).

Wie sich aus den Verfahrensunterlagen ergibt, schlossen die Gesellschaft und ein ausländisches Unternehmen einen Lizenzvertrag, aufgrund dessen der Gesellschaft ein nicht ausschließliches entgeltliches Recht und eine Lizenz zur Herstellung, Nutzung und Einfuhr von Fertigerzeugnissen und Komponenten in einer Produktionsstätte oder zum Verkauf an Verbraucher eingeräumt wurden.

Der Anmelder legte Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass die Lizenzgebühren auf Grundlage des Werts des gesamten Erzeugnisses berechnet wurden, während der Anteil der Komponenten am Fertigerzeugnis höchstens 31 % betrug. Außerdem legte der Anmelder eine Berechnung der in bestimmten Kalendermonaten verwendeten Komponenten der hergestellten Erzeugnisse vor, um nachzuweisen, dass sich nicht der gesamte Betrag der Lizenzgebühren auf die eingeführten Waren bezog. Dabei bezog die Gesellschaft Komponenten nicht nur von ausländischen, sondern auch von russischen Lieferanten; zum Nachweis hierfür wurden die entsprechenden Lieferverträge zu den Verfahrensunterlagen gereicht.

Diese Umstände belegen, dass sich nicht der gesamte Betrag der Lizenzgebühren, den die Zollbehörde bei der Berechnung des Zuschlags der Royalties zum für die eingeführten Waren gezahlten Preis zugrunde gelegt hatte, auf die eingeführten Waren bezog.

Bei der Aufhebung der Entscheidungen der staatlichen Schiedsgerichte und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung wies das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation auf die Notwendigkeit hin, den Betrag der Royalties, der gerade auf die importierte Komponente des Fertigerzeugnisses entfällt, und nicht den Betrag für das gesamte Fertigerzeugnis richtig zu bestimmen.

In einem anderen Verfahren schloss die Gesellschaft mit einem ausländischen Unternehmen einen Lizenzvertrag über die Nutzung einer Herstellungstechnologie, nach dessen Bedingungen sich der Lizenznehmer verpflichtete, beim Lizenzgeber Teile zur Herstellung von Fertigerzeugnissen zu kaufen und Royalties für die Herstellung lizenzierter Erzeugnisse zu zahlen. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über Komponenten für die Herstellung.

Im Ergebnis der durchgeführten Prüfung stellte die Zollbehörde Verstöße fest, die in der Nichteinbeziehung der Lizenzgebühren in den Zollwert der Waren bestanden, und erließ eine Entscheidung über die Änderung (Ergänzung) der in den Warenanmeldungen enthaltenen Angaben.

Die Gesellschaft war mit der von der Zollbehörde erlassenen Entscheidung nicht einverstanden und beantragte bei Gericht deren Rechtswidrigerklärung.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; dabei wies es auf Folgendes hin.

Das Vorliegen von Besonderheiten bei der Verwendung obligatorischer Teile durch den Lizenznehmer bei der Herstellung lizenzierter Erzeugnisse bedeutet nicht, dass der entsprechende Teil der Lizenzgebühren, der auf jede der eingeführten Waren entfällt, nicht berechnet werden kann.

Der von der Zollbehörde angewandte Ansatz führte hingegen dazu, dass Zahlungen, deren Entrichtung nicht mit einer konkreten eingeführten Ware verbunden war, unbegründet in den Zollwert einbezogen wurden, was wiederum dem Anmelder eine Verpflichtung auferlegte, die sich nicht aus den Bestimmungen von Unterabsatz 7 Absatz 1 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU ergibt.

Da die vom Anmelder und von der Zollbehörde vorgelegten Berechnungen des auf jede der eingeführten Waren entfallenden Teils der Lizenzgebühren keiner gerichtlichen Prüfung unterzogen worden waren, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 307-ЭС24-6983 (2024).

Punkt 9 ↗ · Die Mehrwertsteuer des Steueragenten auf Royalties wird in den Zollwert einbezogen

Lizenzgebühren werden sowohl bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der bei der Einfuhr von Waren zu entrichtenden Zollabgaben als auch bei der Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt, wenn die Steuer vom Steueragenten einbehalten wird.

Die vom Anmelder als Steueragent berechneten und von ihm von den Lizenzgebühren einbehaltenen Mehrwertsteuerbeträge teilen das Schicksal der Royalties selbst und werden in den Zollwert einbezogen. Diese Rechtsauffassung wurde in demselben Verfahren betreffend „Фанагория“ formuliert.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft, die mit einem ausländischen Unternehmen einen Lizenzvertrag über die Bedingungen der Nutzung der Marke geschlossen hatte, führte Waren, die mit dieser Marke gekennzeichnet waren, in das Gebiet der Russischen Föderation ein.

Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung berechnete die Zollbehörde den Zollwert der Waren unter Einbeziehung der Lizenzgebühren für die Marke sowie der Mehrwertsteuer, die die Gesellschaft in Erfüllung ihrer Pflichten als Steueragent gezahlt hatte, neu.

Die Gesellschaft war mit den Schlussfolgerungen der Zollbehörde nicht einverstanden und wandte sich an das Gericht mit dem Argument, dass Lizenzgebühren nur abzüglich der Mehrwertsteuerbeträge, die sie als Steueragent aufgrund der Anforderungen von Kapitel 21 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ) gezahlt hatte, in den Zollwert einzubeziehen seien.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz wurde der von der Gesellschaft geltend gemachte Antrag zurückgewiesen. Mit dem Beschluss des Berufungsgerichts, der vom Kassationsgericht unverändert gelassen wurde, wurde die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufgehoben und dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation wies bei der Aufhebung der in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz auf Folgendes hin.

Nach Unterabsatz 3 Absatz 2 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU darf der Zollwert eingeführter Waren keine Aufwendungen in Form von Zöllen, Steuern und Abgaben umfassen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Union oder dem Verkauf der eingeführten Waren im Zollgebiet der Union gezahlt werden, sofern sie aus dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren herausgerechnet sind.

Die vom Anmelder in Erfüllung seiner Pflichten als Steueragent berechneten, einbehaltenen und gezahlten Mehrwertsteuerbeträge erfüllen jedoch diese Voraussetzungen nicht, da er sie für den Rechtsinhaber zahlt und den einbehaltenen Betrag bei der Berechnung seiner eigenen Steuer zum Abzug bringen kann (Artikel 24, Absätze 1 und 2 Artikel 161, Absatz 3 Artikel 171 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ)).

Somit werden Lizenzgebühren in vollem Umfang sowohl bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der bei der Einfuhr von Waren zu entrichtenden Zollabgaben als auch bei der Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt, wenn die Steuer vom Steueragenten einbehalten wird, allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Dies ist durch die Besonderheiten der Steuererhebung durch Zoll- und Steuerbehörden bedingt und führt unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuerabzügen nicht zu einer mehrfachen Besteuerung.

Da keine Gründe dafür bestehen, die vom Anmelder als Steueragent berechneten, einbehaltenen und aus den zugunsten des Rechtsinhabers berechneten Beträgen gezahlten Mehrwertsteuerbeträge als zulässige Abzüge vom tatsächlich für die Waren gezahlten Preis zu berücksichtigen, sind diese Beträge als zusätzliche Zuschläge zum Preis in Form von Royalties in den Zollwert der Waren einzubeziehen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 308-ЭС23-29565 (2024).

Punkt 10 ↗ · Dividenden als verborgener Preisbestandteil

Dividenden, die an einen ausländischen Warenlieferanten gezahlt werden, der derselben Unternehmensgruppe wie der Anmelder angehört, sind in den Zollwert der Waren einzubeziehen, wenn diese Zahlungen einen Teil der Einnahmen (des Erlöses) des Verkäufers aus den eingeführten Waren darstellen.

Als Dividenden bezeichnete Zahlungen sind in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie ihrem Wesen nach sicherstellen, dass der Verkäufer einen Teil der Einnahmen aus dem Verkauf der eingeführten Waren erhält, und mit der Einfuhr verbunden sind. Das zentrale Verfahren: Streit über Zahlungen innerhalb der „Chanel“-Gruppe.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Zollbehörde führte eine Prüfung der Richtigkeit der Angaben durch, die von einer Gesellschaft, die Kleidung, Schuhe und Accessoires mit der Marke Pull&Bear importiert, in den Warenzollanmeldungen gemacht worden waren; diese Waren werden anschließend in den firmeneigenen Pull&Bear-Einzelhandelsgeschäften in Russland sowie über den Online-Shop verkauft.

Nach Auffassung der Zollbehörde waren entgegen Unterabsatz 3 Absatz 1 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU die von der Gesellschaft an ihren Gesellschafter gezahlten Dividenden nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen worden; dieser Gesellschafter war zugleich der Bekleidungslieferant.

Die Gesellschaft war mit der Entscheidung der Zollbehörde, die Dividenden in den Zollwert der eingeführten Waren einzubeziehen, nicht einverstanden und beantragte daher gerichtlich, diese Entscheidung für unwirksam zu erklären.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert bestätigt wurde, wurde dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben. Die Gerichte führten aus, dass ein Element wie Dividenden die Struktur des Zollwerts beeinflussen könne, wenn ihre Zahlung eine vereinbarte Bedingung für den Verkauf bestimmter eingeführter Waren darstelle; die Zollbehörde habe jedoch keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Zahlung der streitgegenständlichen Dividenden eine der Bedingungen für den Verkauf der eingeführten Waren gewesen sei.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; dabei wies es auf Folgendes hin.

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die eingeführten Waren bezieht sich auf Waren, die über die Zollgrenze der EAWU verbracht werden. Daher werden nach Absatz 9 Artikel 39 des Zollkodex der EAWU vom Käufer an den Verkäufer geleistete Dividenden oder sonstige Zahlungen, sofern sie nicht mit den eingeführten Waren verbunden sind, nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen.

Bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren nach dem Transaktionswert wird dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für diese Waren jedoch der Teil der Einnahmen (des Erlöses) aus dem späteren Verkauf, der sonstigen Verfügung über oder der Verwendung der eingeführten Waren hinzugerechnet, der dem Verkäufer unmittelbar oder mittelbar zusteht (Unterabsatz 3 Absatz 1 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU).

Aus dem Sinngehalt der genannten Bestimmungen folgt, dass Dividenden, die ein Gesellschafter (Aktionär) infolge der Ausschüttung des Reingewinns einer Wirtschaftsgesellschaft erhält, nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einzubeziehen sind, da sie Einkünfte aus Investitionen darstellen, die der Gesellschafter (Aktionär) in die Gründung oder den Erwerb des Unternehmens eingebracht hat, und als solche nicht mit der Einfuhr von Waren verbunden sind.

Zahlungen jedoch, die formal als Dividenden bezeichnet werden, tatsächlich aber nur ihrer Form nach solche sind, gelten als mit den eingeführten Waren verbunden und sind gemäß Unterabsatz 3 Absatz 1 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU in deren Zollwert einzubeziehen, wenn sie ihrem Wesen nach sicherstellen, dass der Verkäufer einen Teil der ihm aus dem Verkauf der eingeführten Waren zustehenden Einnahmen (des Erlöses) erhält.

Beschließen die Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einkünfte (Reingewinn) auszuschütten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren erzielt wurden, die im Rahmen außenwirtschaftlicher Verträge mit Lieferanten eingeführt wurden, die zugleich Gründer (Gesellschafter) der russischen Wirtschaftsgesellschaft sind, und legt der Anmelder keine Beweise vor, die bestätigen, dass der Transaktionswert der eingeführten Waren ihrem tatsächlichen Wert entspricht, können diese Einkünfte (der Reingewinn) in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen werden.

Als Ergebnis der Zollprüfung wurde ein Teil des Reingewinns, der an den ausländischen Verkäufer und Gründer der Gesellschaft überwiesen worden war, als zusätzliche Hinzurechnung in den Zollwert der von der Gesellschaft eingeführten Waren einbezogen; die Zollbehörde qualifizierte ihn als Teil des Werts der eingeführten Waren.

Im Rahmen der Zollkontrollmaßnahmen und bei der Prüfung der Sache legte die Gesellschaft keine Beweise vor, die die Anzeichen einer unrichtigen Ermittlung des Zollwerts widerlegten. Insbesondere legte sie weder nach Absatz 5 Artikel 39 des Zollkodex der EAWU noch nach Absatz 20 des Plenumsbeschlusses Nr. 49 die Unterlagen und Angaben zur Preisbildung offen, die beim Export der Waren in die Russische Föderation angewandt worden war.

Unter diesen Umständen wurden die Feststellungen der Gerichte, wonach der Zollbehörde die Grundlage für eine Berichtigung des Zollwerts um den Betrag der Einnahmen (des Erlöses) fehlte, die die Gesellschaft aus dem Verkauf der eingeführten Waren erzielt und an ihren einzigen ausländischen Gründer und Warenlieferanten überwiesen hatte, als unbegründet erachtet.

In einem anderen Verfahren gelangte die Zollbehörde nach einer bei der Gesellschaft durchgeführten Prüfung zu dem Schluss, dass die an den Lieferanten gezahlten Dividenden, der zugleich Gründer der Gesellschaft war, mit den von der Gesellschaft eingeführten Waren verbunden waren und gemäß Unterabsatz 3 Absatz 1 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für diese Waren hinzugerechnet werden mussten. Daher erließ die Zollbehörde Entscheidungen über die entsprechenden Änderungen der Angaben in den Warenzollanmeldungen.

Die Gesellschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und beantragte beim staatlichen Handelsgericht (arbitrazh-Gericht), sie für rechtswidrig zu erklären.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die durch die Entscheidungen der Berufungs- und Kassationsgerichte unverändert bestätigt wurde, wurde den Anträgen der Gesellschaft stattgegeben.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen Gerichtsentscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; es führte hierzu Folgendes aus.

Aus dem Zusammenspiel von Absatz 15 Artikel 38, Absätzen 1 und 3 Artikel 39 sowie Unterabsatz 3 Absatz 1 Artikel 40 des Zollkodex der EAWU folgt, dass der Transaktionswert der eingeführten Waren um sonstige Zahlungen (Elemente) ergänzt werden kann, die dem Käufer obliegen, dem Verkäufer Einnahmen aus dem Zollgebiet des betreffenden Staates verschaffen und folglich als Bestandteil des zu Zollzwecken verwendeten Preises gelten, selbst wenn sie nicht in den Vertragspreis der Waren einbezogen wurden.

Erfolgt die Einfuhr von Waren aufgrund von Geschäften zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe und werden die Einnahmen (der Erlös) des russischen Käufers überwiegend durch den Verkauf der eingeführten Waren erzielt, hängt die Entscheidung über die Zahlung von Dividenden ausschließlich vom Ermessen des ausländischen Lieferanten und/oder der mit ihm verbundenen Mitglieder der Unternehmensgruppe ab, sofern keine gesetzlichen Beschränkungen bestehen. Dies birgt ein erhebliches Risiko der Manipulation von Wertbestandteilen der Ware, die deren Zollwert bilden.

Stellen die Zollbehörden bei der Bildung des Transaktionswerts der eingeführten Waren durch den Anmelder Anzeichen einer solchen Manipulation fest, wenn Waren aufgrund von Geschäften zwischen verbundenen Personen eingeführt werden, sind sie berechtigt, die Umstände des Verkaufs der Waren zu untersuchen. Der Anmelder ist verpflichtet nachzuweisen, dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware ohne Einfluss der Verbundenheit der Parteien des Geschäfts festgesetzt wurde, insbesondere durch Offenlegung von Informationen zur Preisbildung.

Im Laufe der Prüfung der Sache führte die Zollbehörde wiederholt an, dass der Anmelder der einzige bevollmächtigte exklusive Verkäufer von Waren der Marke Chanel in Russland sei. Der einzige Lieferant und zugleich Gründer des Anmelders sei dabei eine ausländische Person – das Unternehmen „Chanel“ (Frankreich), an das die Dividenden gezahlt würden.

Den größten Anteil am Finanzergebnis der Gesellschaft bildeten die Einnahmen aus dem Verkauf der von dem Unternehmen „Chanel“ erworbenen eingeführten Waren. Die Haupteinnahmequelle der Gesellschaft waren Zahlungseingänge aus dem Verkauf importierter Waren, und die Haupttätigkeit der Gesellschaft bestand in der Einfuhr und dem Verkauf eingeführter Waren.

Da das Unternehmen „Chanel“ somit zugleich Gründer der Gesellschaft und Lieferant der Waren war, deren Verkauf im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation durch die Gesellschaft erfolgte, stellen die an das Unternehmen „Chanel“ gezahlten Einnahmen (der Reingewinn) Einnahmen aus dem Verkauf der eingeführten Waren dar und sind in den Zollwert der Waren einzubeziehen.

Obwohl die Verbundenheit der genannten Personen und die Besonderheiten ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Grund für den Erlass der angefochtenen Entscheidungen waren, ließ die Gesellschaft die Aufforderung der Zollbehörde, Unterlagen und Angaben vorzulegen, die die Anzeichen einer unrichtigen Ermittlung des Zollwerts bestätigten oder widerlegten, unbeantwortet und legte die Unterlagen und Angaben zur Preisbildung nicht offen.

Da die Argumente der Zollbehörde und die zu ihrer Bestätigung vorgelegten Beweise keiner ordnungsgemäßen gerichtlichen Würdigung unterzogen worden waren, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 305-ЭС22-11464 (2022).

Punkt 11 ↗ · Besichtigungen von Schiffen sind nicht in den Kosten der Verarbeitung enthalten

Die Kosten der jährlichen Besichtigung eines Seeschiffs sind nicht in die Kosten der Verarbeitung des Schiffs außerhalb des Zollgebiets der EAWU einzubeziehen.

Dienstleistungen einer Klassifikationsgesellschaft zur Besichtigung von Seeschiffen gehören nicht zu den Verarbeitungsvorgängen außerhalb des Zollgebiets und erhöhen nicht den Zollwert der Verarbeitungserzeugnisse.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft und ein ausländisches Unternehmen schlossen Verträge über die Reparatur und technische Wartung der Schiffe, die im Eigentum der Antragstellerin standen. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten in einem ausländischen Hafen wurden die Schiffe vom Anmelder in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführt; die Reparaturkosten bezog die Gesellschaft in die Kosten der Verarbeitung der Schiffe ein.

Nach den Ergebnissen der Prüfung stellte die Zollbehörde fest, dass nach Durchführung der Reparaturarbeiten durch eine Zweigstelle in einem ausländischen Hafen das föderale autonome staatliche Unternehmen „Russisches Schiffsregister“ Dienstleistungen zur jährlichen Besichtigung der Schiffe der Gesellschaft erbracht hatte. Daher erließ die Zollbehörde eine Entscheidung über die Änderung (Ergänzung) der in der Warenzollanmeldung gemachten Angaben, da sie der Ansicht war, dass die Kosten der jährlichen Besichtigung wegen des Zusammenhangs zwischen der Reparatur und der Besichtigung der Schiffe in die Verarbeitungskosten einzubeziehen seien.

Die Gesellschaft war mit der Entscheidung der Zollbehörde nicht einverstanden und beantragte gerichtlich, sie für rechtswidrig zu erklären.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben.

Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts, die vom Kassationsgericht unverändert bestätigt wurde, wurde die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und der Antrag der Gesellschaft abgewiesen.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die Entscheidungen der Berufungs- und Kassationsgerichte auf und ließ die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestehen; dabei ging es von Folgendem aus.

Die Zollanmeldung der Seeschiffe nach der Reparatur erfolgte gemäß Absatz 3 Artikel 277 des Zollkodex der EAWU. Danach sind vorübergehend ausgeführte Beförderungsmittel des internationalen Verkehrs, wenn Vorgänge vorgenommen werden, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht vorgesehen sind, ohne Überführung dieser Beförderungsmittel in das Zollverfahren der Verarbeitung außerhalb des Zollgebiets bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Union in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen; dabei sind Einfuhrzölle und Einfuhrsteuern gemäß Artikel 186 des Zollkodex der EAWU zu entrichten.

Zur richtigen Bestimmung der Zahlungspflicht des Anmelders für Zollabgaben ist aufgrund des Verweisungscharakters von Absatz 3 Artikel 277 des Zollkodex der EAWU auf die Regeln zur Ermittlung des Zollwerts der Ware anzuwenden, die für das Zollverfahren der Verarbeitung von Waren außerhalb des Zollgebiets der Union festgelegt sind.

Gemäß Artikel 179 des Zollkodex der EAWU umfasst die Verarbeitung von Waren außerhalb des Zollgebiets der Union: die Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren; die Herstellung von Waren einschließlich Montage, Zusammenbau, Demontage und Anpassung; die Reparatur von Waren einschließlich ihrer Wiederherstellung, des Austauschs von Bestandteilen und der Modernisierung. Dabei wird der Wert der Verarbeitungsvorgänge außerhalb des Zollgebiets der Union als Summe der tatsächlich angefallenen Kosten bestimmt für: 1) Verarbeitungsvorgänge (Reparatur); 2) ausländische Waren, die im Verarbeitungsprozess (Reparaturprozess) verwendet wurden, sofern sie nicht in den Kosten der Verarbeitungsvorgänge (Reparatur) enthalten sind (Absatz 2 Artikel 186 des Zollkodex der EAWU).

Aus den genannten Bestimmungen des Zollrechts folgt, dass bei der Einfuhr und Überlassung einer Ware zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 3 Artikel 277 des Zollkodex der EAWU als Zollwert der Wert ihrer Verarbeitung zugrunde gelegt wird, der den wirtschaftlichen Wert der an der Ware vorgenommenen Verbesserungen widerspiegelt.

Der gesetzlich festgelegte Ansatz zur Bestimmung des Zollwerts der genannten Waren anhand der Kosten der außerhalb des Zollgebiets der Union durchgeführten Veredelungsvorgänge darf von der Zollbehörde nicht willkürlich geändert oder ergänzt werden, da gemäß den Anforderungen von Absatz 9 Artikel 38 des Zollkodex der EAWU die Bestimmung des Zollwerts der Waren nicht auf der Verwendung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts der Waren beruhen darf.

Für die richtige Entscheidung des Rechtsstreits ist festzustellen, ob die dem Anmelder erbrachten Untersuchungsleistungen ihrer Natur nach eine wirtschaftlich werthaltige Verbesserung von Seeschiffen darstellen.

Gemäß Absatz 1 Artikel 23 des Seeschifffahrtsgesetzbuchs der Russischen Föderation werden Schiffsbesichtigungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Schiffe mit den Anforderungen internationaler Verträge der Russischen Föderation zu bestätigen.

Die Absätze 243−247 der Technischen Regelung über die Sicherheit von Objekten des Seeverkehrs9 sehen vor, dass die Konformitätsbewertung durch die für die Schiffsklassifizierung zuständige Stelle (FGAU „RMRS“) sowohl in Form einer technischen Überwachung während des Baus, des Umbaus, der Modernisierung und der Reparatur des Schiffes als auch in Form einer Besichtigung des Schiffes im Betrieb erfolgen kann. Letztere umfasst die Prüfung des Vorhandenseins abgestimmter technischer Unterlagen, die äußere Besichtigung, Messungen, eine Funktionsprüfung und Prüfungen sowie die Erstellung und Ausstellung von Dokumenten der für die Schiffsklassifizierung zuständigen Stelle.

Wie das Gericht erster Instanz zutreffend festgestellt hat, stellen die Klassifizierung und die Besichtigung von Schiffen einen eigenständigen Tätigkeitsbereich staatlicher Stellen, der FGAU „RMRS“ und der Reeder dar. Sie können weder der Reparatur noch anderen Arten der Bearbeitung von Schiffen zugerechnet werden, bezwecken nicht die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen oder betriebsfähigen Zustands des Schiffes und erfolgen ausschließlich zum Zweck der Bestätigung, dass der Zustand des Schiffes den Sicherheitsanforderungen und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation entspricht.

Wie sich aus den Akten ergibt, waren die streitgegenständlichen Leistungen der FGAU „RMRS“ nicht auf die Wiederherstellung oder technische Verbesserung der Schiffe gerichtet und können daher keiner Phase von Reparaturarbeiten zugerechnet werden. Sie können gemäß den Artikeln 179, 186 des Zollkodex der EAWU nicht als Teil eines außerhalb des Zollgebiets durchgeführten Veredelungsvorgangs eingestuft werden, da sie die in diesen Vorschriften festgelegten Kriterien nicht erfüllen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 303-ЭС24-18123 (2024).

Punkt 12 ↗ · Vorübergehend eingebaute Triebwerke und Veredelungsentgelte

Bei der Einfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Union nach erfolgter Reparatur oder technischen Wartung ist als Zollwert der Wert der durchgeführten Arbeiten anzusetzen.

Bei der Überführung von Waren in das Zollverfahren der Veredelung außerhalb des Zollgebiets werden die Abgaben anhand des tatsächlichen Inhalts des Vorgangs berechnet. Der Streit über vorübergehend eingebaute Triebwerke von Luftfahrzeugen, die für die Dauer der Reparatur anstelle der regulären Triebwerke eingebaut worden waren, wurde wegen nicht geprüfter Argumente des Anmelders zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Ein föderales staatliches Einheitsunternehmen (der Anmelder), das mit einem ausländischen Unternehmen einen Vertrag über die technische Wartung von Luftfahrzeugen geschlossen hatte, überführte ein ziviles Luftfahrzeug und dessen Triebwerke mittels Warenanmeldung in das Zollverfahren der Veredelung außerhalb des Zollgebiets. Zur Beendigung dieses Zollverfahrens überführte der Anmelder das Luftfahrzeug in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Nach den Ergebnissen der durchgeführten Außenprüfung erließ die Zollbehörde eine Entscheidung und übersandte dem Anmelder eine Zahlungsaufforderung für die Zollabgaben.

Da der Anmelder mit den Prüfungsergebnissen nicht einverstanden war, wandte er sich mit einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Akte der Zollbehörde an das Gericht.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde die Klage abgewiesen.

Bei der Aufhebung der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung wies das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation auf Folgendes hin.

Gemäß Absatz 1 Artikel 176 des Zollkodex der EAWU werden Waren der Union im Rahmen des Zollverfahrens der Veredelung außerhalb des Zollgebiets aus dem Zollgebiet der EAWU ausgeführt, um durch außerhalb des Zollgebiets der EAWU vorgenommene Veredelungsvorgänge Veredelungserzeugnisse zu erhalten, die anschließend in das Zollgebiet der EAWU eingeführt werden sollen, ohne dass auf diese Waren der Union Ausfuhrzölle erhoben werden.

Gemäß den Absätzen 1 und 2 Artikel 186 des Zollkodex der EAWU werden bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrzölle anhand der Kosten der außerhalb des Zollgebiets der EAWU durchgeführten Veredelung berechnet. Die Kosten dieser Vorgänge werden als Gesamtheit der tatsächlich angefallenen Aufwendungen bestimmt für: Veredelungs- (Reparatur-)vorgänge; ausländische Waren, die bei der Veredelung (Reparatur) verwendet wurden, sofern sie nicht in den Aufwendungen für die Veredelungs- (Reparatur-)vorgänge enthalten sind.

Somit ist bei der Einfuhr und Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer zuvor zur Veredelung, einschließlich zur Reparatur (zum Austausch von Bestandteilen), ausgeführten Ware nicht der Wert der Ware selbst, sondern der Wert ihrer Veredelung als Zollwert anzusetzen.

Wie sich aus den Akten ergibt, wurden im Zuge der von dem ausländischen Unternehmen durchgeführten technischen Wartung des Luftfahrzeugs anstelle der zuvor eingebauten Triebwerke Ersatztriebwerke eingebaut.

Die Zollabgaben für die Ersatztriebwerke wurden nach einem von der Zollbehörde anhand der in einem Schreiben des Herstellers von Flugzeugtriebwerken dieses Modells angegebenen Informationen über den Wert gebrauchter und betriebsfähiger Triebwerke bestimmten Zollwert nacherhoben.

Wenn jedoch der vorübergehende Einbau von Teilen Bestandteil eines Verfahrens zur technischen Wartung und Reparatur des Luftfahrzeugs war, war bei der Zollabfertigung des Luftfahrzeugs dessen Zollwert anhand des Werts der ausgeführten Arbeiten zu bestimmen, einschließlich des Werts der Nutzung der vorübergehenden Teile, sofern hierfür ein Entgelt zu entrichten war. Die Erhebung von Zollabgaben in einer Höhe, die anhand des Werts der im Rahmen der Veredelung (Reparatur) der Ware vorübergehend eingebauten Teile berechnet wurde, ist gesetzlich nicht begründet und entbehrt einer wirtschaftlichen Grundlage.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 305-ЭС22-17673 (2023).

IV. Waren für den persönlichen Gebrauch

Kriterien für die Einstufung als Waren für den persönlichen Gebrauch und Beweislast hinsichtlich des Werts.

Punkt 13 ↗ · Gebrauchseigenschaften der Ware versus persönlicher Gebrauch

Die Gebrauchseigenschaften der eingeführten Ware können darauf hindeuten, dass eine Verwendung zu persönlichen Zwecken unmöglich ist.

Eine Ware, deren Gebrauchseigenschaften und Umfang offensichtlich nicht dem gewöhnlichen Bedarf einer natürlichen Person entsprechen (in dem Fall ging es um Eisenerz im Gepäck), gilt nicht als Ware für den persönlichen Gebrauch und ist nach den allgemeinen Vorschriften zu deklarieren.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Person beantragte beim Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Zollbehörde, das Eisenerz nicht als Ware für den persönlichen Gebrauch einzustufen, und berief sich darauf, privat wissenschaftliche Forschung zu betreiben.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde der Antrag abgewiesen.

Dabei gingen die Gerichte von Folgendem aus.

Ein Bediensteter des Flughafen-Zollpostens führte im Beisein der Person unter Einsatz technischer Mittel – einer elektronischen Waage und eines Fotoapparats – eine Zollkontrolle ihres Gepäcks durch. Nach den Ergebnissen wurde ein Zollkontrollprotokoll erstellt, wonach sich im Gepäck der betreffenden Person in Säcken verpacktes Eisenerz mit einem Gesamtgewicht von 8 256 Gramm befand.

Die Zollbehörde erließ eine Entscheidung, das von der Person über die Grenze der EAWU verbrachte Eisenerz nicht als Ware für den persönlichen Gebrauch einzustufen (Absätze 4 und 5 Artikel 256 des Zollkodex der EAWU).

Gemäß Absatz 7 Artikel 256 des Zollkodex der EAWU finden auf Waren, die von natürlichen Personen über die Zollgrenze der Union verbracht werden und gemäß Kapitel 37 des Zollkodex der EAWU nicht als Waren für den persönlichen Gebrauch eingestuft sind, die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung. Diese Waren sind über die Zollgrenze der Union nach dem Verfahren und unter den Bedingungen zu verbringen, die in anderen Kapiteln dieses Kodex festgelegt sind.

Die Wert-, Gewichts- und/oder Mengenlimits, innerhalb deren Waren für den persönlichen Gebrauch ohne Entrichtung von Zöllen und Steuern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sind durch den Beschluss des Rates der EAWK vom 20. Dezember 2017 Nr. 107 (Anlage Nr. 1) festgelegt.

Nach Unterabsatz 46 Absatz 1 Artikel 2 des Zollkodex der EAWU gelten als Waren für den persönlichen Gebrauch Waren, die für den persönlichen, familiären, häuslichen und sonstigen, nicht mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit verbundenen Bedarf natürlicher Personen bestimmt sind und von ihnen über die Zollgrenze der Union im begleiteten oder unbegleiteten Gepäck, durch Versendung in internationalen Postsendungen oder auf andere Weise verbracht werden.

Die Kriterien für die Einstufung von Waren, die über die Zollgrenze der Union verbracht werden, als Waren für den persönlichen Gebrauch sind in Absatz 4 Artikel 256 des Zollkodex der EAWU festgelegt. Danach sind maßgeblich: die Angaben in der Erklärung der natürlichen Person zu den verbrachten Waren; die Art der Waren, bestimmt anhand ihrer Gebrauchseigenschaften und der üblichen Praxis ihrer Anwendung und Nutzung im Alltag; die Menge der Waren, bewertet unter Berücksichtigung ihrer Gleichartigkeit (z. B. gleiche Bezeichnung, Größe, Ausführung oder Farbe) sowie des gewöhnlichen Bedarfs der natürlichen Person und ihrer Familienangehörigen an den entsprechenden Waren; und die Häufigkeit, mit der die natürliche Person die Zollgrenze überschreitet und/oder Waren über diese verbringt oder an ihre Anschrift verbringen lässt (d. h. die Anzahl gleichartiger Waren und die Zahl ihrer Verbringungen während eines bestimmten Zeitraums), mit Ausnahme der in Absatz 6 dieses Artikels bezeichneten Waren (Ziffer 38 des Plenumsbeschlusses Nr. 49).

Die in diesem Fall verbrachte Ware gehört nicht zu den Waren, deren Ausfuhr aus dem Gebiet der Union verboten ist und die zwingend zu deklarieren sind, sofern sie eine Ware für den persönlichen Gebrauch darstellt.

Bei der Würdigung der Akten gelangten die Gerichte zu folgendem Schluss: Die Gebrauchseigenschaften und der Umfang der von der Person verbrachten Ware zeigen, dass sie offensichtlich nicht zu den Waren gehört, die den gewöhnlichen Bedarf einer natürlichen Person decken.

Folglich handelt es sich bei dieser Ware nicht um eine Ware für den persönlichen Gebrauch; sie ist zwingend zu deklarieren.

Primärquelle in der Datenbank: Der Streit wurde von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterhalb der Ebene des Obersten Gerichts der Russischen Föderation entschieden; die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Punkt 14 ↗ · Die Beweislast für die Berichtigung des Werts liegt bei der Zollbehörde

Die Beweislast für die Notwendigkeit der Berichtigung des in der Anmeldung angegebenen Zollwerts einer zum persönlichen Gebrauch eingeführten Ware obliegt der Zollbehörde.

Es gilt die Vermutung der Richtigkeit der Angaben des Anmelders; eine Zollbehörde, die mit diesen Angaben nicht einverstanden ist, muss nachweisen, dass der angegebene Wert nicht verwendet werden kann. Im Fall des BMW X6 war die einzige Beweismittel die Information einer Internetauktion, die von deren Betreiber nicht bestätigt worden war; im Fall des AUDI Q8 bezog sich der Website-Screenshot auf ein Fahrzeug eines anderen Baujahrs und ließ die bestätigte Unfallhistorie des eingeführten Fahrzeugs außer Acht.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Der Zollvertreter reichte beim Zollposten eine Passagierzollanmeldung ein, in der für den persönlichen Gebrauch ein BMW Х6, Baujahr 2020, mit einem Zollwert von 57 775 US-Dollar deklariert wurde.

Im Rahmen von Kontrollmaßnahmen analysierte die Zollbehörde Daten der Website einer internationalen Internetauktion für den Verkauf von Fahrzeugen und stellte fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug für 150 000 US-Dollar verkauft worden sein könnte. Diese Information diente als Grundlage für die Berichtigung des Zollwerts sowie den Erlass einer Entscheidung und einer Zahlungsaufforderung über die nicht fristgerecht entrichteten Zollabgaben.

Die von der Zollbehörde erlassene Entscheidung und die von ihr übersandte Zahlungsaufforderung wurden vom Zollvertreter gerichtlich angefochten.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz wurde dem Antrag stattgegeben, da der Zollvertreter alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Zollwerts vorgelegt hatte.

Das Gericht der Berufungsinstanz, dessen Schlussfolgerungen sich das Kassationsgericht anschloss, hob die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und wies den Antrag zurück, da es der Auffassung war, dass die von der Zollbehörde erlangten Daten von der Website einer internationalen Internetauktion eine Grundlage für die Anpassung des vom Zollvertreter angegebenen Zollwerts darstellten.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die Entscheidungen der Gerichte der Berufungs- und Kassationsinstanz auf und ließ die Entscheidung des Gerichts erster Instanz bestehen; es führte hierzu Folgendes aus.

Bei der Verabschiedung des Zollkodex der EAWU berücksichtigten die Mitgliedstaaten der Union nicht nur die Besonderheiten der Ausübung unternehmerischer Tätigkeit im Gebiet der Union, sondern auch die aktive Beteiligung natürlicher Personen am internationalen Handel zum Zweck des Erwerbs von Waren für den persönlichen Gebrauch.

Ausgehend vom Zweck der Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch und vom Status der Käufer solcher Waren sieht der Zollkodex der EAWU ein vereinfachtes Verfahren für die Verbringung dieser Waren über die Zollgrenze der Union vor (Kapitel 37 des Zollkodex der EAWU); insbesondere gelten Besonderheiten für die Anmeldung der Waren (einschließlich der Fahrzeuge), die Entrichtung der Zollabgaben und die Überlassung der Waren.

Die gesonderte Regelung der Bestimmung des Werts von Waren, die für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden, hängt damit zusammen, dass die Käufer solcher Waren keine Personen sind, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, und nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in ihrer Möglichkeit beschränkt sind, Unterlagen, darunter auch geschäftliche Unterlagen, vorzulegen.

Gemäß Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex der EAWU sind zur Bestätigung des Werts von Waren für den persönlichen Gebrauch durch eine natürliche Person die Originale der Unterlagen vorzulegen, auf deren Grundlage der Wert der Waren für den persönlichen Gebrauch angegeben wurde; bei Waren für den persönlichen Gebrauch, die durch einen Beförderer zugestellt werden, sind die Originale oder Kopien dieser Unterlagen vorzulegen.

Zusätzlich kann die natürliche Person Preislisten, Kataloge, Werbeschriften und Broschüren ausländischer Organisationen vorlegen, die ähnliche Waren im Einzelhandel verkaufen (Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex der EAWU).

Bei der Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verbringung von Waren für den persönlichen Gebrauch durch natürliche Personen über die Zollgrenze der Union finden die allgemeinen Bestimmungen über den Zollwert eingeführter Waren nach Kapitel 5 des Zollkodex der EAWU keine Anwendung; der Wert von Waren für den persönlichen Gebrauch wird nach den in Artikel 267 des Zollkodex der EAWU festgelegten Regeln bestimmt (Ziffer 40 des Plenumsbeschlusses Nr. 49).

Folglich obliegt im Falle einer Nichteinigkeit mit den vom Anmelder vorgelegten Angaben der Zollbehörde die Beweislast dafür, dass der angegebene Zollwert nicht zur Berechnung der Zollabgaben herangezogen werden kann und angepasst werden muss.

Der Schlussfolgerung, dass der Wert der für den persönlichen Gebrauch eingeführten Ware unrichtig sei, legte die Zollbehörde ein einziges Beweismittel zugrunde – die Informationen von der Website der internationalen Internetauktion. Dabei würdigte die Zollbehörde den vorgelegten Schriftwechsel mit der Websiteverwaltung nicht ordnungsgemäß. Daraus ergibt sich, dass die Websiteverwaltung wegen fehlender Informationen über den Grund für die Festsetzung des Preises in Höhe von 150 000 US-Dollar keine Angaben zu dem Fahrzeug machen konnte und auch den Verkauf des Fahrzeugs über diese Website nicht bestätigte; das Fahrzeug befindet sich bis heute im Status „zum Verkauf“.

Zudem betrug nach den von einem offiziellen Händler des Fahrzeugherstellers erhaltenen Angaben der Preis eines Neufahrzeugs dieses Modells im maßgeblichen Zeitraum höchstens 100 000 US-Dollar; folglich hätte der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs für 150 000 US-Dollar keinen wirtschaftlichen Sinn ergeben.

Die Gerichte berücksichtigten dies nicht und gingen lediglich davon aus, dass die Zollbehörde Angaben aus Katalogen und von Websites ausländischer Organisationen als Informationen über den Wert von Waren für den persönlichen Gebrauch verwenden durfte (Artikel 267 Absatz 4 des Zollkodex der EAWU). Aus dem Inhalt dieser Vorschrift folgt jedoch nicht, dass solche Angaben erschöpfende Beweismittel darstellen.

In einem anderen Verfahren wandte sich die Zollbehörde mit einer Forderung auf Einziehung der rückständigen zusätzlich festgesetzten Zollabgaben und Verzugszinsen gegen eine Person an das Gericht.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die von den Gerichten der Berufungs- und Kassationsinstanz unverändert gelassen wurde, wurde der Forderung der Zollbehörde stattgegeben. Die von der Zollbehörde nachberechneten Zollabgaben wurden vom Gericht mit der Begründung eingezogen, dass der vom Anmelder angegebene Wert des eingeführten Fahrzeugs nicht dem tatsächlichen Zollwert des Fahrzeugs entsprach.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; es stützte sich dabei auf folgende Erwägungen.

Der Zollvertreter reichte eine Passagierzollanmeldung für die Ware – ein im Jahr 2021 hergestelltes Fahrzeug – ein. Für die eingeführte Ware wurde der Zoll entrichtet, und das Fahrzeug wurde zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

In der Entscheidung über die Prüfung der Unterlagen und Angaben nach der Überlassung der Waren und/oder Fahrzeuge, die die Zollbehörde gemäß Artikel 267 des Zollkodex der EAWU durchgeführt hatte, wurde angegeben, dass das Fahrzeug nach den im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ veröffentlichten Angaben zu einem Preis verkauft worden sei, der deutlich über dem angegebenen Wert lag.

Nach Artikel 38 Absatz 10 des Zollkodex der EAWU müssen der Zollwert eingeführter Waren und die zu seiner Bestimmung herangezogenen Angaben auf zuverlässigen, quantitativ bestimmbaren und urkundlich belegten Informationen beruhen.

Die Pflicht, der Zollbehörde vollständige und zuverlässige Angaben über die Waren für den persönlichen Gebrauch zu machen, die für die Bestimmung des zu entrichtenden Zollbetrags erforderlich sind, obliegt dem Anmelder (Artikel 266 Absatz 25 des Zollkodex der EAWU).

Unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Charakters der Zollrechtsverhältnisse haben die Gerichte bei der Prüfung der Einhaltung dieser Anforderungen des Zollkodex der EAWU durch den Anmelder von der Vermutung der Richtigkeit der vom Anmelder während der Zollkontrolle vorgelegten Informationen (Unterlagen, Angaben) auszugehen; die Beweislast für deren Widerlegung liegt bei der Zollbehörde (Ziffer 8 des Plenumsbeschlusses Nr. 49).

Zur Begründung des Zollwerts legte der Anmelder einen mit einem ausländischen Unternehmen geschlossenen Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs, eine Rechnung, einen Zahlungsbeleg, einen Kontoauszug für den Zeitraum, in dem die Zahlung für das Fahrzeug geleistet worden war, sowie den Schriftwechsel mit der Bank vor.

Darüber hinaus ging das Fahrzeug nach den von der Zollbehörde im Rahmen der Zollkontrollmaßnahmen eingeholten Angaben des ausländischen Verkäuferunternehmens in einen schweren Unfall verwickelt und befand sich lange Zeit in Reparatur. Dies war der Hauptgrund dafür, dass der Fahrzeughalter den Preis erheblich herabsetzte.

Zu den Verfahrensakten legte die Person ein Gutachten einer Organisation vor, wonach an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten durchgeführt worden waren, die sich auf dessen Marktwert auswirkten und ihn um mindestens 25 % minderten.

Als einziges Beweismittel für die Unterbewertung des Zollwerts des Fahrzeugs durch den Anmelder legte die Zollbehörde hingegen einen auf Papier ausgedruckten Screenshot vor, der die Adresse einer Internetseite enthielt. Auf dieser Seite war angegeben, dass auf der Handelsplattform ein Fahrzeug derselben Marke und desselben Modells, jedoch des Baujahrs 2022, zum Verkauf angeboten worden war.

Ein solches Fahrzeug konnte im Sinne von Artikel 267 Absatz 3 des Zollkodex der EAWU nicht als vergleichbares Fahrzeug anerkannt werden, da das von der Person eingeführte Fahrzeug im Jahr 2021 hergestellt worden war.

Dabei berücksichtigte die Zollbehörde nicht, dass der von ihr zum Vergleich herangezogene Fahrzeugpreis von der Website im Internet kein endgültiger Preis war. Der Endpreis eines solchen Fahrzeugs ergibt sich unter Berücksichtigung der Kosten seiner Lieferung an den Kunden, der Kosten für die Bearbeitung der Unterlagen und der Gebühren für die Teilnahme an der Auktion.

Diese Umstände belegen, dass die Anpassung des Zollwerts des vom Anmelder erworbenen Fahrzeugs unter Berücksichtigung der von der Zollbehörde im Internet erlangten Informationen unbegründet und rechtswidrig war.

Folglich hat die Zollbehörde die Argumente des Anmelders und die Richtigkeit der von ihm während der Zollkontrollmaßnahmen vorgelegten Informationen (Unterlagen, Angaben) über den Wert des Fahrzeugs nicht widerlegt.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquellen – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 303-ЭС25-8507 (2025); Beschluss des Gerichtskollegiums für Verwaltungssachen Nr. 58-КАД25-13-К4 (2026).

Punkt 15 ↗ · Neuberechnung des Werts bei Widersprüchen in den Unterlagen des Anmelders

Die Zollbehörde ist berechtigt, den vom Anmelder angegebenen Wert der eingeführten Ware neu zu berechnen, wenn Widersprüche in den zur Bestätigung des Zollwerts vorgelegten Unterlagen festgestellt werden.

Enthalten die zur Bestätigung des Werts vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumte Widersprüche, ist die Zollbehörde berechtigt, den Wert der Ware für den persönlichen Gebrauch anhand der ihr vorliegenden Preisinformationen auf Grundlage von Artikel 267 Absatz 3 des Zollkodex der EAWU zu bestimmen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Person wandte sich mit dem Antrag an das Gericht, die Entscheidung der Zollbehörde über die Berechnung des Zolls aufgrund der der Zollbehörde vorliegenden Informationen über den Preis vergleichbarer Waren für rechtswidrig zu erklären.

Das Gericht erster Instanz gab den Anträgen statt.

Das Gericht ging davon aus, dass die von der Zollbehörde im Rahmen der Zollkontrolle erlangten Angaben über den Wert der Ware für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichten; die Verwendung von Angaben über den Wert vergleichbarer Waren von einer Website im Internet als Informationsquellen widerspreche Artikel 267 des Zollkodex der EAWU; zur Bestätigung des Fahrzeugwerts habe der Anmelder die Originale der Unterlagen vorgelegt, auf deren Grundlage der Wert der Ware für den persönlichen Gebrauch angegeben worden sei; die im Internet erlangten Informationen könnten nicht objektiv sein.

Das Gericht der Berufungsinstanz hob die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und erließ eine neue Entscheidung, mit der es den Antrag der Person zurückwies.

Gemäß Artikel 266 Absatz 25 des Zollkodex der EAWU werden die Zollabgaben für Waren für den persönlichen Gebrauch von der Zollbehörde, die diese Waren überlässt, auf Grundlage der vom Anmelder bei der Zollanmeldung angegebenen Angaben sowie anhand der Ergebnisse der Zollkontrolle berechnet.

Gemäß Artikel 267 Absatz 3 des Zollkodex der EAWU bestimmt die Zollbehörde den Wert von Waren für den persönlichen Gebrauch auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen über den Preis vergleichbarer Waren, unter anderem in folgenden Fällen:

− wenn begründete Gründe für die Annahme bestehen, dass die von der natürlichen Person vorgelegten und in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unterlagen oder die in den Rechtsakten des Weltpostvereins vorgesehenen Unterlagen, die internationale Postsendungen begleiten, unrichtige Angaben enthalten, sofern die natürliche Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht die Richtigkeit der in den zur Bestätigung des Werts der Waren für den persönlichen Gebrauch vorgelegten Unterlagen enthaltenen Angaben nachweist (Unterabsatz 4);

− wenn der angegebene Wert der Waren für den persönlichen Gebrauch nicht dem Marktwert vergleichbarer Waren im Erwerbsland entspricht, zu dem solche vergleichbaren Waren unter normalen Handelsbedingungen (Marktbedingungen) verkauft oder zum Verkauf angeboten werden (Unterabsatz 5).

Die Gerichte stellten fest, dass der Zollvertreter im Namen der Person eine Passagierzollanmeldung eingereicht hatte, in der ein Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch angemeldet worden war (Herkunftsland – Volksrepublik China); der Wert des Fahrzeugs war in der Anmeldung entsprechend den Unterlagen bestimmt worden, auf deren Grundlage der Wert dieser Ware für den persönlichen Gebrauch angegeben worden war.

Im Rahmen der Zollkontrollverfahren bezweifelte die Zollbehörde den vom Anmelder angegebenen Zollwert des Fahrzeugs, da die vorgelegten Unterlagen Widersprüche enthielten: Der vorgelegte CMR-Frachtbrief enthielt als Empfänger des Fahrzeugs eine natürliche Person, während die Ausfuhranmeldung als Empfänger des Fahrzeugs eine russische juristische Person auswies; die Ausfuhranmeldung enthielt Angaben über die ihr beigefügten Unterlagen, wobei Unterlagen dieser Art das Fahrzeuggeschäft nicht begleiteten; die Bankunterlagen (Mitteilung über die Überweisung von Geldmitteln in die Volksrepublik China) enthielten einen anderen Zahlungszweck für das Fahrzeug als den in der Passagierbeförderungsanmeldung angegebenen.

Nachdem die Zollbehörde Widersprüche in den vorgelegten Dokumenten festgestellt hatte, die vom Anmelder und vom Zollvertreter nicht widerlegt worden waren, berechnete sie die Zollabgaben unter Verwendung von Informationen über Fahrzeuge, die auf einer Website im Internet veröffentlicht waren, und ermittelte mehrere Preisquellen, die dem angemeldeten Fahrzeug hinsichtlich Bezeichnung, Baujahr, Hubraum, Antrieb, Laufleistung und Ausstattung entsprachen. Die Wertangaben für vergleichbare Fahrzeuge lagen zwischen 142 500 und 152 800 Yuan und entsprachen damit nicht dem in der Zollanmeldung für Reisende angegebenen Wert von 118 000 Yuan. Unter Berücksichtigung dessen berechnete die Zollbehörde die Zollabgaben des Anmelders neu.

Das Berufungsgericht hielt die Schlussfolgerung der Zollbehörde für begründet, dass die Zollwertermittlung der Waren für den persönlichen Gebrauch auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen über die Preise vergleichbarer Waren erfolgen durfte (Artikel 267 Absatz 3 Zollkodex der EAWU).

Das Kassationsgericht ließ die Entscheidung des Berufungsgerichts unverändert bestehen.

Primärquelle in der Datenbank: Der Streit wurde von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterhalb der Ebene des Obersten Gerichts der Russischen Föderation entschieden; die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

V. Zollabgaben: Befreiung von der Zahlung

Vergünstigungen für Übersiedler und Konformitätsdokumente für einzelne Fahrzeuge.

Punkt 16 ↗ · Vergünstigung für Familienangehörige eines Teilnehmers am staatlichen Übersiedlungsprogramm

Eine Person, die als Familienangehöriger eines Teilnehmers am Staatlichen Programm zur Unterstützung der freiwilligen Übersiedlung von im Ausland lebenden Landsleuten in die Russische Föderation anerkannt wurde, ist zur Befreiung von der Zahlung der Zollabgabe für die Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch berechtigt.

Ein Familienangehöriger eines Teilnehmers am Staatlichen Programm zur Unterstützung der freiwilligen Übersiedlung von Landsleuten ist berechtigt, ein Fahrzeug zum persönlichen Gebrauch unter Befreiung von der Zollabgabe einzuführen; der spätere Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit steht dem nicht entgegen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Zollbehörde erhob gegen eine Person (einen ausländischen Staatsangehörigen) Klage auf Zahlung von Zollabgaben und Verzugszinsen.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde der Klage teilweise stattgegeben; von dieser Person wurden zugunsten der Zollbehörde Zollabgaben und Verzugszinsen für den Zeitraum vom 8. September 2018 bis zum 19. Juli 2022 beigetrieben. Dies wurde damit begründet, dass sie bei der Abgabe der Zollanmeldung keine Dokumente vorgelegt hatte, die ihren Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der Zollabgaben belegten, sodass dieser Anspruch seit dem 8. September 2018 nicht mehr bestand.

Mit dem Beschluss des Berufungsgerichts, der vom Kassationsgericht unverändert belassen wurde, wurde die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und eine neue Entscheidung erlassen, mit der die Klage abgewiesen wurde.

Die Gerichte berücksichtigten Folgendes.

Am 7. September 2017 führte ein ausländischer Staatsangehöriger ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug vorübergehend in das Zollgebiet der Zollunion ein; die Frist für die vorübergehende Einfuhr lief bis zum 31. Dezember 2017.

Am 1. Dezember 2017 beantragte er bei der Zollbehörde eine Verlängerung der Frist für die vorübergehende Einfuhr; die Höchstfrist für die vorübergehende Einfuhr des Fahrzeugs wurde bis zum 7. September 2018 verlängert.

Bei der Prüfung der Dokumente der Person stellte die Zollbehörde fest, dass diese das Fahrzeug nicht innerhalb der festgesetzten Frist aus dem Zollgebiet der Zollunion ausgeführt hatte, woraufhin ihr eine Mitteilung übersandt wurde.

Die Person kam der Forderung der Zollbehörde nicht nach.

In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er sei zum dauerhaften Aufenthalt in die Russische Föderation eingereist und habe als Teilnehmer am Staatlichen Programm zur Unterstützung der freiwilligen Übersiedlung von im Ausland lebenden Landsleuten in die Russische Föderation ein ihm gehörendes Fahrzeug zum persönlichen Gebrauch eingeführt; er sei Familienangehöriger eines Teilnehmers des genannten staatlichen Programms, wobei die entsprechende Bescheinigung auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellt worden sei.

Seit dem 2. März 2018 ist die betreffende Person Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Zum Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Rechtsverhältnisses (7. September 2017) wurde die Verbringung von Waren für den persönlichen Gebrauch, einschließlich Fahrzeugen, durch natürliche Personen über die Zollgrenze der Zollunion durch Kapitel 49 des Zollkodex der Zollunion11 sowie durch das Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation, der Regierung der Republik Belarus und der Regierung der Republik Kasachstan vom 18. Juni 2010 „Über das Verfahren für die Verbringung von Waren für den persönlichen Gebrauch durch natürliche Personen über die Zollgrenze der Zollunion und die Durchführung der mit ihrer Überlassung verbundenen Zollvorgänge“12 geregelt.

Nach Artikel 358 Absatz 2 des Zollkodex der Zollunion dürfen ausländische natürliche Personen in ausländischen Staaten zugelassene Fahrzeuge zum persönlichen Gebrauch für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthalts, jedoch höchstens für ein Jahr, vorübergehend in das Zollgebiet der Zollunion einführen, wobei sie von der Zahlung der Zollabgaben befreit sind.

Befinden sich vorübergehend eingeführte Waren für den persönlichen Gebrauch wegen ihrer Nichtausfuhr nach Ablauf der festgesetzten Frist weiterhin im Zollgebiet der Zollunion, werden auf diese Waren Zollabgaben und Steuern nach dem im Zollrecht der Zollunion festgelegten Verfahren erhoben (Artikel 358 Absatz 5 des Zollkodex der Zollunion).

Entsprechende Bestimmungen enthält der seit dem 1. Januar 2018 geltende Zollkodex der EAWU (Artikel 264 Absatz 1, Artikel 268 Absätze 1, 5 und 6 des Zollkodex der EAWU).

Mit Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 22. Juni 2006 № 637 wurde das Staatliche Programm zur Unterstützung der freiwilligen Übersiedlung von im Ausland lebenden Landsleuten in die Russische Föderation genehmigt. Nach dessen Ziffern 18 und 19 wird dem Teilnehmer des Staatlichen Programms eine Bescheinigung nach dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Muster für die Dauer von drei Jahren ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung verliert der Landsmann den Status eines Teilnehmers am Staatlichen Programm und die in der Bescheinigung aufgeführten Familienangehörigen den Status von Familienangehörigen eines Teilnehmers am Staatlichen Programm. Der Teilnehmer am Staatlichen Programm und seine Familienangehörigen sind unter anderem nach dem Zollrecht der Zollunion13 zur Befreiung von der Zahlung von Zollabgaben berechtigt.

Die Bescheinigung der Ehefrau der betreffenden Person als Teilnehmerin am Staatlichen Programm zur Unterstützung der freiwilligen Übersiedlung von im Ausland lebenden Landsleuten in die Russische Föderation wurde unter Einbeziehung der betreffenden Person als Familienangehörigem in den Kreis der Übersiedelnden am 19. April 2017 ausgestellt, also vor der Einfuhr des genannten Fahrzeugs in das Gebiet der Russischen Föderation.

Somit war die betreffende Person zum Zeitpunkt der Einfuhr des Fahrzeugs in das Gebiet der Russischen Föderation am 7. September 2017 Familienangehöriger eines Teilnehmers am Staatlichen Programm zur Unterstützung der freiwilligen Übersiedlung von im Ausland lebenden Landsleuten in die Russische Föderation, der zu seinem dauerhaften Wohnsitz in einen EAWU-Mitgliedstaat, die Russische Föderation, übergesiedelt war, und hatte gemäß Ziffer 24 des Abkommens vom 18. Juni 2010, das zum Zeitpunkt der Einfuhr des Fahrzeugs (bis zum 29. März 2018) galt, Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der Zollabgaben.

Darüber hinaus hatte er sämtliche sonstigen zum Zeitpunkt der Einfuhr des Fahrzeugs geltenden, in Ziffer 24 der Anlage 3 zum Abkommen vom 18. Juni 2010 festgelegten und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung der Sache geltenden Voraussetzungen sowie die ab dem 29. März 2018 eingeführten Voraussetzungen nach Buchstabe „б“ der Ziffer 6 der Anlage № 3 zum Beschluss № 107 des Rates der EAWU vom 20. Dezember 2017 erfüllt.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden war die Person berechtigt, ein Fahrzeug zum persönlichen Gebrauch unter Befreiung von der Einfuhrzollabgabe in das Zollgebiet der Zollunion einzuführen.

Unter diesen Umständen wurde die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und die verwaltungsrechtliche Klage abgewiesen.

Primärquelle in der Datenbank: Der Streit wurde von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterhalb der Ebene des Obersten Gerichts der Russischen Föderation entschieden; die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Punkt 17 ↗ · Achtzehn Monate für die Einfuhr des Eigentums eines Übersiedlers: keine einmalige Einfuhr

Während eines Zeitraums von achtzehn Monaten ab dem Ausstellungsdatum des Dokuments, das die Anerkennung einer ausländischen natürlichen Person als zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in einen Unionsmitgliedstaat übersiedelt bestätigt, bleibt die betreffende natürliche Person zur Befreiung von der Zahlung der Einfuhrzollabgaben für gebrauchte Waren zum persönlichen Gebrauch berechtigt.

Die Befreiung gebrauchter Waren eines Übersiedlers von Abgaben hängt nicht von der Zahl der Grenzübertritte und Zollanmeldungen ab, sondern von der achtzehnmonatigen Frist ab dem Datum der Anerkennung der Person als Übersiedler: Innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere Einfuhren zulässig.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Person erhob gegen die Zollbehörde Klage auf Anfechtung der im Ergebnis der Zollkontrolle erlassenen Entscheidungen und auf Verpflichtung zur Rückerstattung der als Zollabgaben entrichteten Geldbeträge, da sie der Auffassung war, sämtliche in Buchstabe „а“ der Ziffer 6 der Anlage № 3 zum Beschluss № 107 des Rates der EAWU vom 20. Dezember 2017 vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der Zollabgaben erfüllt zu haben.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde der Klageantrag abgewiesen.

Das Gericht erklärte die Schlussfolgerung der Zollbehörde für rechtmäßig, wonach eine natürliche Person, die beim Verbringen von Waren für den persönlichen Gebrauch über das Zollgebiet der Union Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der Zollabgaben erlangt hatte, bei der Abgabe der zweiten und jeder weiteren Zollanmeldung für Reisende ihren Status als natürliche Person verliert, die zuvor noch keine Waren für den persönlichen Gebrauch unter Befreiung von der Zahlung von Zollabgaben und Steuern in das Zollgebiet der Union eingeführt hatte, weil sie als zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in einen Unionsmitgliedstaat übersiedelt oder nach dem Recht eines Unionsmitgliedstaats den Status eines Flüchtlings oder Zwangsübersiedlers erhalten hatte, und dementsprechend ihren Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Zollabgaben und Steuern verliert, obwohl die Einfuhr der genannten Waren innerhalb von achtzehn Monaten ab dem Ausstellungsdatum des Dokuments erfolgte, das die Anerkennung der ausländischen natürlichen Person als zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in einen Unionsmitgliedstaat übersiedelt bestätigt.

Das erstinstanzliche Gericht hob die Entscheidung auf; mit einer neuen Entscheidung wurde der verwaltungsrechtlichen Klage stattgegeben, die Entscheidungen der Zollbehörde wurden für rechtswidrig erklärt und aufgehoben und die Zollbehörde wurde verpflichtet, der Person die entrichteten Geldbeträge zurückzuerstatten. Diese Entscheidung wurde vom Kassationsgericht unverändert belassen.

Die Berufungs- und Kassationsgerichte gingen von Folgendem aus.

Nachdem die Person mehr als zwanzig Jahre dauerhaft in einem ausländischen Staat gelebt hatte, übersiedelte sie zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in die Russische Föderation14 und führte im Zeitraum vom 4. Oktober bis Ende 2021 achtmal persönliche Gegenstände ein, da sie der Auffassung war, als ausländische Person, die zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in die Russische Föderation übersiedelt, berechtigt zu sein, innerhalb von achtzehn Monaten je nach Bedarf wiederholt persönliche Gegenstände einzuführen, die vor dem Datum ihres Anerkennens als Übersiedler erworben worden waren.

Alle vom Verwaltungsbeklagten eingeführten Waren waren gebraucht und von ihm vor dem Ausstellungsdatum des Dokuments erworben worden, das die Anerkennung der ausländischen natürlichen Person als zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in einen Unionsmitgliedstaat übersiedelt bestätigt.

Aufgrund der Prüfung erließ die Zollbehörde Entscheidungen über die Erhebung der nach sieben Zollanmeldungen für Reisende nicht entrichteten Zollabgaben, da die Person die Voraussetzungen für die Einfuhr der Waren nicht erfüllt hatte.

Die Fälle und Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren zum persönlichen Gebrauch in das Zollgebiet der Union unter Befreiung von der Zahlung der Zollabgaben werden von der EAWU festgelegt (Buchstabe 46 der Ziffer 1 von Artikel 2, Artikel 255, Ziffer 8 von Artikel 266 des Zollkodex der EAWU, Anlage № 3 zum Beschluss № 107 des Rates der EAWU vom 20. Dezember 2017).

Nach dem Sinngehalt von Buchstabe „а“ der Ziffer 6 der Anlage № 3 zum Beschluss № 107 des Rates der EAWU vom 20. Dezember 2017 in der zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses geltenden Fassung bestand der Zweck dieser Regelung darin, Personen, die zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in einen Unionsmitgliedstaat übersiedelt waren, bei der Einfuhr gebrauchter Waren zum persönlichen Gebrauch auf beliebigem Weg einmalig von der Zahlung der Zollabgaben und Steuern zu befreien und für die Einfuhr dieser Waren eine Frist von achtzehn Monaten vorzusehen.

In diesem Fall sind die genannten Personen innerhalb von achtzehn Monaten ab ihrer Anerkennung als zu ihrem dauerhaften Wohnsitz in einen Unionsmitgliedstaat übersiedelt oder ab dem Erwerb des Status eines Flüchtlings oder Zwangsübersiedlers nach dem Recht eines Unionsmitgliedstaats berechtigt, gebrauchte Waren zum persönlichen Gebrauch wiederholt ohne Zahlung von Zollabgaben und Steuern einzuführen15.

Somit hängt die Befreiung von der Entrichtung von Einfuhrzöllen für gebrauchte Waren zum persönlichen Gebrauch nicht von der Anzahl der Überschreitungen der Zollgrenze und der abgegebenen Passagierzollerklärungen ab, sondern davon, dass die Einfuhr der genannten Waren innerhalb von achtzehn Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Dokuments erfolgt, das die Anerkennung der ausländischen natürlichen Person als einer Person bestätigt, die ihren ständigen Wohnsitz in einen Mitgliedstaat verlegt hat, sofern diese Person zuvor entweder nicht über diesen Status verfügte oder zwar über ihn verfügte, die Befreiung von der Entrichtung von Zöllen und Steuern jedoch nicht in Anspruch genommen hatte.

Primärquelle in der Datenbank: Der Streit wurde von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterhalb der Ebene des Obersten Gerichts der Russischen Föderation entschieden; die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Angaben zum Verfahren; die Rechtsprechung des Gerichtskollegiums für Verwaltungssachen zu den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 107 des Rates der EAWU ist im KAS-Katalog zusammengestellt.

Punkt 18 ↗ · Einzelnes Fahrzeug: Eine SBKTS ist ausreichend, eine OTTS ist nicht erforderlich

Ein Dokument über die Genehmigung des Fahrzeugtyps ist bei der Überführung einzelner Fahrzeuge in den Verkehr, die von natürlichen Personen für den eigenen Bedarf eingeführt werden, nicht zwingend erforderlich.

Ein von einer natürlichen Person für den eigenen Bedarf eingeführtes Fahrzeug gilt als einzelnes Fahrzeug: Seine Übereinstimmung mit dem technischen Reglement wird durch eine Bescheinigung über die Sicherheit der Fahrzeugkonstruktion bestätigt; die Forderung, eine Genehmigung des Fahrzeugtyps vorzulegen, ist rechtswidrig. Das Verfahren betreffend einen Mitsubishi L200 wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Person erhob Klage und focht darin die Entscheidung der Zollbehörde über die Verweigerung der Überlassung der Ware (des Fahrzeugs) sowie die Handlungen dieser Zollbehörde an, mit denen sie die Aufforderung zur Änderung (Ergänzung) der in der Anmeldung gemachten Angaben übersandt hatte; außerdem beantragte sie, die Zollbehörde zu verpflichten, das Fahrzeug unter Anwendung der in der Warenanmeldung ausgewiesenen Berechnungen der Einfuhrzölle und -steuern in den freien Verkehr zu überführen.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die von den Berufungs- und Kassationsgerichten unverändert gelassen wurde, wurde der Antrag abgewiesen.

Das Gericht erster Instanz ging davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein einzelnes Fahrzeug handele und die Bescheinigung über die Sicherheit der Fahrzeugkonstruktion für dieses Fahrzeug unter Verstoß gegen die Anforderungen des Technischen Reglements der Zollunion „Über die Sicherheit von Fahrzeugen auf Rädern“ (ТР ТС 018/2011), genehmigt durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 9. Dezember 2011 Nr. 87716, ohne die erforderliche Genehmigung des Fahrzeugtyps ausgestellt worden sei.

Das Kassationsgericht gelangte auf Grundlage der Bestimmungen von Ziffer 2 der Regeln für die Anwendung verbindlicher Anforderungen auf bestimmte Fahrzeuge auf Rädern17 und von Ziffer 87 der Liste der Waren, auf die bestimmte Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation18 keine Anwendung finden, zu dem Schluss, dass das eingeführte Fahrzeug nicht als einzelnes Fahrzeug einzustufen sei; folglich habe die Zollbehörde der Person zu Recht die Aufforderung übermittelt, zur Überlassung der Ware zum Inlandsverbrauch eine Genehmigung des Fahrzeugtyps vorzulegen.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in dem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen aus folgenden Gründen auf.

Auf Grundlage eines mit einem ausländischen Unternehmen geschlossenen Einzelhandelskaufvertrags erwarb die Person ein Fahrzeug einer ausländischen Marke zur persönlichen Nutzung.

Der Zollvertreter der Person reichte bei der Zollbehörde eine Zollanmeldung ein, in der das genannte Fahrzeug als Ware für den eigenen Bedarf angemeldet wurde. Der Anmeldung war eine Bescheinigung über die Sicherheit der Fahrzeugkonstruktion als Dokument beigefügt, das die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen des Technischen Reglements bestätigt.

Da keine Genehmigung des Fahrzeugtyps vorgelegt worden war, erließ die Zollbehörde eine Entscheidung über die Verweigerung der Überlassung dieses Fahrzeugs.

Als einzelnes Fahrzeug gilt ein Fahrzeug, das von einer natürlichen Person für den eigenen Bedarf in das einheitliche Zollgebiet der Zollunion eingeführt wird (Ziffer 6 des Technischen Reglements).

Das Dokument, das bei der Überführung in den Verkehr die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Technischen Reglements bestätigt, ist bei einzelnen Fahrzeugen die Bescheinigung über die Sicherheit der Fahrzeugkonstruktion (Ziffer 8 des Technischen Reglements).

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ziffern 6, 13 und 42 des Technischen Reglements ist die Genehmigung des Fahrzeugtyps befristet, wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt, unter anderem für die systematische Einfuhr serienmäßig hergestellter Fahrzeuge oder ihrer Partien, und stellt bei der Überführung einzelner Fahrzeuge, die von natürlichen Personen für den eigenen Bedarf eingeführt werden, kein erforderliches Dokument zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen des Technischen Reglements dar.

Somit muss für ein von einer natürlichen Person für den eigenen Bedarf eingeführtes Fahrzeug eine Bescheinigung über die Sicherheit der Fahrzeugkonstruktion ausgestellt werden, deren Gültigkeitsdauer wegen der einmaligen Einfuhr des Fahrzeugs im Technischen Reglement nicht festgelegt ist. Auf Grundlage des Technischen Reglements wird die Bescheinigung über die Sicherheit der Fahrzeugkonstruktion für dieses Fahrzeug ohne Genehmigung des Fahrzeugtyps ausgestellt; eine solche Genehmigung kann nur mit Zustimmung des Herstellers (Rechtsinhabers) erlangt werden.

Das von der Person eingeführte Fahrzeug gehört nicht zu einem Typ, für den eine Genehmigung des Fahrzeugtyps erteilt wird. Weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter hatten die Ausstellung dieses Dokuments beantragt. In der im Technischen Reglement vorgesehenen Liste der vom Antragsteller für den Erhalt der Bescheinigung über die Sicherheit der Fahrzeugkonstruktion vorzulegenden Dokumente ist die Genehmigung des Fahrzeugtyps nicht enthalten.

Aus diesem Grund verwies das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurück.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Entscheidung des Gerichtskollegiums für Verwaltungssachen Nr. 24-КАД25-7-К4 (2025).

VI. Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer und Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Punkt 19 ↗ · Vorsteuerabzug für unentgeltlich eingeführte Waren

Ein Mehrwertsteuerpflichtiger ist berechtigt, den von ihm für Waren bei deren Einfuhr in das Zollgebiet entrichteten Steuerbetrag zum Abzug zu bringen, wenn ihm die Waren von einem ausländischen Lieferanten unentgeltlich für Zwecke der Garantiereparatur überlassen wurden.

Die bei der Einfuhr unentgeltlich erhaltener Waren (Ersatzteile für Garantiereparaturen) entrichtete Mehrwertsteuer ist bei Verwendung der Waren für steuerpflichtige Tätigkeiten abzugsfähig; die Unentgeltlichkeit des Erhalts steht dem Abzug nicht entgegen. Diese Rechtsauffassung wurde auch in die Übersicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 4 (2025) aufgenommen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge über den Kauf von Ausrüstung lieferte ein ausländischer Lieferant unentgeltlich Ersatzteile zum Austausch defekter Ausrüstungsteile im Rahmen der Garantiewartung. Bei der Einfuhr der Ersatzteile in das Zollgebiet entrichtete die Gesellschaft Mehrwertsteuer und machte sie zur Erstattung geltend.

Die Steuerbehörde verweigerte der Gesellschaft die Erstattung der Mehrwertsteuer und forderte sie auf, die Steuerrückstände zu entrichten sowie die erforderlichen Änderungen in den Unterlagen der Buchhaltungs- und Steuererfassung vorzunehmen. Die Gesellschaft war mit der Entscheidung der Steuerbehörde nicht einverstanden und beantragte beim Gericht deren Rechtswidrigerklärung.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die durch die Entscheidungen der Berufungs- und Kassationsgerichte unverändert gelassen wurde, wurde die Zurückweisung der geltend gemachten Anträge ausgesprochen.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und gab dem Antrag der Gesellschaft aus folgenden Gründen statt.

Gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ) ist der Besteuerungsgegenstand die Veräußerung von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Vermögen, Gewinn, Einkommen, Aufwand oder ein anderer Umstand mit einer wertmäßigen, quantitativen oder physischen Eigenschaft, an dessen Vorliegen die Steuer- und Abgabengesetzgebung die Entstehung der Pflicht des Steuerpflichtigen zur Entrichtung der Steuer knüpft.

Die Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ist als eigenständiger Mehrwertsteuer-Besteuerungsgegenstand bestimmt (Unterabsatz 4 von Absatz 1 des Artikels 146 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ)).

Die Gesetzgebung sieht dabei keine Besonderheiten bei der Berechnung oder Befreiung von der Entrichtung der Mehrwertsteuer beim Zoll für Waren vor, die ohne zusätzliche Zahlung an den Lieferanten als Ersatz für mangelhafte Waren eingeführt werden. Somit gelten diese unentgeltlich zur Ersetzung überlassenen Teile für Zwecke der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer als Waren.

Auf Grundlage der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 171 und Absatz 1 des Artikels 172 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ) sind die von einem Steuerpflichtigen bei der Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation im Rahmen der Zollverfahren der Überlassung zum Inlandsverbrauch, der Veredelung zum Inlandsverbrauch, der vorübergehenden Einfuhr und der Veredelung außerhalb des Zollgebiets entrichteten Mehrwertsteuerbeträge abzugsfähig, wenn diese Waren zur Durchführung mehrwertsteuerpflichtiger Umsätze verwendet werden, nachdem sie buchmäßig erfasst wurden und Dokumente vorliegen, die die tatsächliche Entrichtung der Steuerbeträge bei der Einfuhr der Waren in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bestätigen. Das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation (НК РФ) enthält dabei keine Voraussetzung, dass die eingeführte Ware vom Steuerpflichtigen bezahlt worden sein muss, damit er die beim Zoll entrichtete Mehrwertsteuer zum Abzug bringen kann.

Die Gesellschaft machte im Verfahren geltend, die in den Artikeln 171 und 172 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ) vorgesehenen Voraussetzungen für den Mehrwertsteuerabzug erfüllt zu haben: Die Ersatzteile seien im Zollverfahren der Überlassung zum Inlandsverbrauch eingeführt, die Mehrwertsteuer sei vollständig aus eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen entrichtet, die Ersatzteile seien vom Steuerpflichtigen buchmäßig erfasst worden und für eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit bestimmt gewesen. Die gelieferten Ersatzteile seien für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bestimmt gewesen, nämlich für die Reparatur von Ausrüstung verwendet worden, die unmittelbar an der Produktionstätigkeit beteiligt sei. Die streitgegenständlichen Ersatzteile seien von der Gesellschaft zur Reparatur der Ausrüstung abgeschrieben worden; dies sei durch Unterlagen bestätigt und von der Steuerbehörde nicht bestritten worden.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden können die Feststellungen der Gerichte, die Gesellschaft habe die in den Artikeln 171 und 172 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ) vorgesehenen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der eingeführten Ersatzteile nicht erfüllt, nicht als rechtmäßig anerkannt werden.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Entscheidung des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 301-ЭС25-3037 (2025).

Punkt 20 ↗ · Ermäßigter Mehrwertsteuersatz nur für Waren, die den verbindlichen Anforderungen entsprechen

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz ist bei der Veräußerung und Einfuhr von Waren ausschließlich auf Waren anwendbar, die den verbindlichen Anforderungen entsprechen.

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bei der Einfuhr ist nur auf Waren anwendbar, die den verbindlichen Anforderungen entsprechen: Die Einfuhr von Kondensmilch ohne ein Dokument über die Durchführung der phytosanitären Kontrolle schloss die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft führte in das Zollgebiet der EAWU die Ware „Kondensmilch (konzentrierte) pasteurisierte Vollmilch“, Code 0402 91 590 0 der Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit, ein.

Im Ergebnis der Zollkontrolle wurden Verstöße der Gesellschaft gegen ihre Pflicht zur Entrichtung von Einfuhrzöllen und -steuern hinsichtlich der betreffenden Waren festgestellt, für die das Zollverfahren des Zolltransits wegen eines Verstoßes gegen die Zollvorschriften beendet worden war. Deshalb wurden der Gesellschaft Mitteilungen über die nicht fristgerecht entrichteten Beträge der Zollabgaben, Sonderzölle, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle, Zinsen und Säumniszuschläge übersandt; gegen diese wandte sich die Gesellschaft mit einer Klage an das Gericht.

Mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz wurde der von der Gesellschaft geltend gemachte Antrag zurückgewiesen. Mit dem Beschluss des Berufungsgerichts, der vom Kassationsgericht unverändert gelassen wurde, wurde die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufgehoben und dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in dem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und wies den Antrag der Gesellschaft zurück; dabei wies es auf Folgendes hin.

Nach Absatz 1 des Artikels 46 des Zollkodex der EAWU zählen zu den Zollabgaben unter anderem der Einfuhrzoll und die bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union erhobene Mehrwertsteuer.

Die Absätze 2 und 5 des Artikels 164 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ) sehen die Besteuerung der Veräußerung und der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, darunter Milch und Milcherzeugnisse, mit einem Mehrwertsteuersatz von 10 % vor.

Wenn die Waren nicht innerhalb der von der Zollbehörde festgelegten Frist des Zolltransits an den Lieferort geliefert werden, sind Einfuhrzölle und -steuern, Sonderzölle, Antidumpingzölle und Ausgleichszölle so zu entrichten, als wären die in das Zollverfahren des Zolltransits überführten ausländischen Waren in das Zollverfahren der Überlassung zum Inlandsverbrauch ohne Anwendung von Zollpräferenzen und Vergünstigungen bei der Entrichtung von Einfuhrzöllen und -steuern überführt worden (Absätze 5 und 6 des Artikels 153 des Zollkodex der EAWU).

Im vorliegenden Fall war die Ware gemäß der Entscheidung des Föderalen Dienstes für Veterinär- und phytosanitäre Aufsicht wegen des Verbots ihrer Einfuhr aufgrund der Nichtübereinstimmung der Ware mit den veterinärrechtlichen und hygienischen Anforderungen sowie der Unmöglichkeit, sie als Ware mit dem Code 0402 91 590 0 der Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit zu identifizieren, in das Zollverfahren des Zolltransits überführt worden.

Der gesetzlich festgelegte ermäßigte Mehrwertsteuersatz beruht dabei auf der sozialen Bedeutung bestimmter Waren und wurde vom Staat eingeführt, um deren Verfügbarkeit für Verbraucher zu gewährleisten. Nachweise dafür, dass die betreffende Ware aufgrund ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks für diese Zwecke eingesetzt werden kann, wurden zu den Akten nicht vorgelegt. Vielmehr haben die Gerichte festgestellt, dass die Gesellschaft gegen die Anforderungen des Föderalen Gesetzes vom 2. Januar 2000 Nr. 29-ФЗ „Über die Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln“ sowie gegen die Bedingungen der Einfuhr der Ware verstoßen hatte.

Im vorliegenden Fall war die Ware wegen der Nichtvorlage eines Dokuments über die Durchführung der pflanzengesundheitlichen Kontrolle von der Einfuhr – und folglich auch vom Vertrieb – in das Gebiet der EAWU ausgeschlossen. Dies schließt die Anwendung einer steuerlichen Vergünstigung in Form des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf diese Ware aus.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 305-ЭС25-7009 (2025).

VII. Säumniszuschläge

Vorauszahlungen, Moratorium und Zeitraum der Berechnung von Säumniszuschlägen.

Punkt 21 ↗ · Bei ausreichenden Vorauszahlungen werden keine Säumniszuschläge berechnet

Für die Berechnung von Säumniszuschlägen ist entscheidend, ob dem Haushalt ein Schaden entstanden ist. Dies kann die Zollbehörde unter Berücksichtigung der Umstände der Verwendung und Verfügung des Zahlers über die Vorauszahlungen sowie des Bestehens sonstiger nicht beglichener Zollverbindlichkeiten nachweisen.

Waren auf dem Konto des Anmelders Vorauszahlungen vorhanden, die zur Deckung der nacherhobenen Beträge ausreichten, ist dem Haushalt kein Schaden entstanden und bestand kein Grund für die Berechnung von Säumniszuschlägen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft beantragte gerichtlich, die Zollmitteilung hinsichtlich der Berechnung von Säumniszuschlägen für unwirksam zu erklären und sie zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 146 554 Rubel 54 Kopeken zu verpflichten. Sie berief sich darauf, dass sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht zur Zahlung der Zollabgaben im Bundeshaushalt Vorauszahlungen befanden, die vom Antragsteller geleistet worden waren und ihrer Höhe nach die in der Mitteilung ausgewiesene Verbindlichkeit überstiegen.

Mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz, dessen Feststellungen sich die Berufungs- und Kassationsgerichte anschlossen, wurde die von der Gesellschaft beantragte Rechtsfolge abgelehnt.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation wies bei der Aufhebung der in der Sache ergangenen Gerichtsentscheidungen und der Stattgabe des Antrags der Gesellschaft auf Folgendes hin.

Wie die Gerichte im Verfahren festgestellt haben, befanden sich am Tag des Beginns des Zeitraums, für den Säumniszuschläge berechnet wurden, auf dem persönlichen Konto der Gesellschaft Geldmittel in entsprechender Höhe.

Die Gerichte erachteten die Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Säumniszuschläge als begründet und gingen davon aus, dass das Bestehen eines Guthabens des Antragstellers aus Vorauszahlungen nicht die Erfüllung der Pflicht zur Zahlung der Zollabgaben durch den Zahler belege, da die Vorauszahlungen weiterhin Eigentum der Person seien, die sie geleistet habe, und weder als Zollabgaben noch als zur Sicherung der Zahlung von Zöllen und Steuern geleistete Geldmittel angesehen werden könnten.

Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigten die Gerichte jedoch Folgendes nicht.

Nach den Artikeln 28 und 35 des Gesetzes über die zollrechtliche Regelung werden Geldmittel, die zur Begleichung künftiger Zahlungen eingezahlt und vom Zahler nicht nach bestimmten Arten und Beträgen von Zöllen, Steuern und Zollgebühren sowie bestimmten Waren aufgeschlüsselt identifiziert wurden, auf Konten der Föderalen Staatskasse eingezahlt.

Der Umstand, dass die Identifizierung von Vorauszahlungen im Hinblick auf die Erfüllung der Pflicht zur Zahlung bestimmter Zollabgaben erst nach Eingang einer entsprechenden Anweisung des Zahlers zur Verwendung der Vorauszahlungen oder auf Initiative der Zollbehörde erfolgt (Artikel 35 und 71 des Gesetzes über die zollrechtliche Regelung), bedeutet nicht, dass sich die Geldmittel bis zur Verfügung über die Vorauszahlungen nicht in der Staatskasse befunden und vom Staat bei der kassenmäßigen Ausführung des Bundeshaushalts nicht verwendet worden wären.

Daher widerlegt die von den Gerichten unter Verweis auf Artikel 48 Absatz 4 des Zollkodex der EAWU gezogene Schlussfolgerung, dass die als Vorauszahlungen entrichteten Geldmittel bis zu ihrer Rückerstattung Eigentum der Person seien, die die Vorauszahlungen geleistet habe, nicht die Auffassung der Gesellschaft, dem Haushalt sei kein Schaden entstanden. Die genannten Bestimmungen des Zollkodex der EAWU erkennen der Zollbehörde lediglich das Recht zu, Zollabgaben unstreitig (außergerichtlich) aus den geleisteten Vorauszahlungen beizutreiben, und dem Zahler das Recht, die Rückerstattung der Geldmittel (des nicht verbrauchten Restbetrags der Vorauszahlungen) aus dem Bundeshaushalt zu verlangen.

Nach Absatz 29 des Beschlusses des Plenums Nr. 49 müssen die Gerichte bei der Prüfung, ob Gründe für die Anwendung von Artikel 72 des Gesetzes über die zollrechtliche Regelung durch die Zollbehörden und für die Berechnung von Säumniszuschlägen vorliegen, berücksichtigen, dass das Vorhandensein von Vorauszahlungen im Bundeshaushalt sowie von überzahlten oder beigetriebenen Zollabgaben, deren Höhe die dem Anmelder nacherhobenen Beträge übersteigt, auf das Fehlen eines Haushaltsschadens hindeuten kann, der durch die Erhebung von Säumniszuschlägen auszugleichen wäre, sofern sich aus den von der Zollbehörde vorgelegten Nachweisen nichts anderes ergibt. Hierzu zählen insbesondere Angaben zur Verwendung oder Rückerstattung von Vorauszahlungen und Zollabgaben für die Zeiträume, für die Säumniszuschläge berechnet werden, sowie Informationen über sonstige für denselben Zeitraum geschuldete Zollabgaben.

Somit ist für die Berechnung von Säumniszuschlägen entscheidend, ob dem Haushalt ein Schaden entstanden ist. Dies kann die Zollbehörde unter Berücksichtigung der Umstände der Verwendung und Verfügung des Zahlers über die Vorauszahlungen sowie des Bestehens sonstiger nicht beglichener Zollverbindlichkeiten nachweisen, die denselben Zeitraum betreffen.

Da dem Haushalt wegen der ausreichenden vom Antragsteller als Vorauszahlungen eingezahlten Geldmittel kein Schaden entstanden war, hatte die Zollbehörde keinen Grund, eine Mitteilung über die Zahlung von Säumniszuschlägen in der geltend gemachten Höhe zu erlassen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 306-ЭС23-3605 (2023).

Punkt 22 ↗ · Das Moratorium von 2022 setzte die Berechnung von Säumniszuschlägen aus

Während der Geltung des Moratoriums für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auf von Gläubigern eingereichte Anträge wurden auf Zollabgaben keine Säumniszuschläge berechnet. Daher ist bei der Berechnung der Säumniszuschläge der Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2022 nicht zu berücksichtigen.

Während der Geltung des durch den Beschluss der Regierung der Russischen Föderation Nr. 497 eingeführten Moratoriums werden finanzielle Sanktionen, einschließlich Säumniszuschlägen auf Zollabgaben, nicht berechnet; die Gerichte sind verpflichtet, den Moratoriumszeitraum aus der Berechnung herauszunehmen.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Der Einzelunternehmer beantragte gerichtlich, die Entscheidungen der Zollbehörden über die Änderung (Ergänzung) der nach der Überlassung der Waren in der Warenanmeldung gemachten Angaben sowie die Mitteilungen über nicht fristgerecht gezahlte Zollabgaben, Sonderzölle, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle, Zinsen und Säumniszuschläge für unwirksam zu erklären.

Mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz, das vom Berufungsgericht unverändert bestätigt wurde, wurde dem Antrag des Einzelunternehmers stattgegeben.

Das Kassationsgericht hob das Urteil des Gerichts erster Instanz und den Beschluss des Berufungsgerichts auf und wies die vom Unternehmer geltend gemachten Ansprüche ab.

Das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die in der Sache ergangenen Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Säumniszuschläge auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung zurück; dabei stellte es Folgendes fest.

Bei der vollständigen Abweisung der vom Unternehmer geltend gemachten Ansprüche berücksichtigte das Kassationsgericht nicht die Bestimmungen des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 28. März 2022 Nr. 497 „Über die Einführung eines Moratoriums für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auf von Gläubigern eingereichte Anträge“.

Aus den vom Antragsteller angefochtenen Mitteilungen ergibt sich, dass die Zollbehörde Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis zum 29. Juni 2023 berechnet hat.

Nach Absatz 1 von Artikel 9.1 des Föderalen Gesetzes vom 26. Oktober 2002 Nr. 127-ФЗ „Über die Insolvenz (den Bankrott)“ ist die Regierung der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Stabilität der Wirtschaft berechtigt, in Ausnahmefällen für einen bestimmten Zeitraum ein Moratorium für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auf von Gläubigern eingereichte Anträge einzuführen.

Mit dem Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 28. März 2022 Nr. 497 „Über die Einführung eines Moratoriums für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auf von Gläubigern eingereichte Anträge“ wurde im Gebiet der Russischen Föderation für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. April 2022 ein Moratorium für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auf von Gläubigern eingereichte Anträge gegen juristische Personen und Bürger, einschließlich Einzelunternehmern, eingeführt (mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Personen).

Aus den Erläuterungen in Absatz 7 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 24. Dezember 2020 Nr. 44 „Zu einigen Fragen der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 9.1 des Föderalen Gesetzes vom 26. Oktober 2002 Nr. 127-ФЗ „Über die Insolvenz (den Bankrott)“ ergibt sich, dass während der Geltung des Moratoriums auf Forderungen gegen eine dem Moratorium unterliegende Person, die vor dessen Einführung entstanden sind, keine Zinsen für die Nutzung fremder Geldmittel (Artikel 395 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation (ГК РФ)), keine Vertragsstrafe (Artikel 330 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation (ГК РФ)), keine Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung einer Steuer oder Abgabe (Artikel 75 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (НК РФ)) und keine sonstigen finanziellen Sanktionen berechnet werden (Unterabsatz 2 von Absatz 3 von Artikel 91, zehnter Absatz von Absatz 1 von Artikel 63 des Föderalen Gesetzes vom 26. Oktober 2002 Nr. 127-ФЗ „Über die Insolvenz (den Bankrott)“).

Während der Geltung des durch den genannten Beschluss der Regierung der Russischen Föderation eingeführten Moratoriums wurden daher auf Zollabgaben keine Säumniszuschläge berechnet; bei ihrer Berechnung ist folglich der Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. April 2022 nicht zu berücksichtigen.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 305-ЭС24-23163 (2025).

Punkt 23 ↗ · Säumniszuschläge werden ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist berechnet, nicht ab der Mitteilung

Die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen entsteht am Tag nach dem Tag, an dem die Frist zur Erfüllung der Pflicht zur Zahlung der Zollabgaben abgelaufen ist.

Das Gesetz knüpft den Beginn der Berechnung von Säumniszuschlägen an den Ablauf der Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht und nicht an die Übersendung der Mitteilung; die bei der Anmeldung entrichtete Zollgebühr wird nicht aus dem beizutreibenden Betrag herausgerechnet.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Zollbehörde beantragte gerichtlich, von der betroffenen Person Zollabgaben sowie Säumniszuschläge in Höhe von 165 598 Rubel 78 Kopeken für den Zeitraum vom 20. Oktober 2022 bis zum 11. Dezember 2023 beizutreiben.

Mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz wurde diesem Antrag stattgegeben.

Mit dem Beschluss des Berufungsgerichts, der vom Kassationsgericht unverändert bestätigt wurde, wurde das Urteil des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Höhe der Verbindlichkeit aus Zollabgaben und Säumniszuschlägen geändert. In diesem Umfang erging eine neue Entscheidung, mit der von der betroffenen Person ein anderer Betrag an Zollabgaben und Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 9. Mai bis zum 11. Dezember 2023 in Höhe von 44 526 Rubel 90 Kopeken beigetrieben wurde. Im Übrigen blieb das Urteil des Gerichts unverändert. Das Gericht ging davon aus, dass Beitreibungsmaßnahmen ausschließlich nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der Mitteilung über nicht fristgerecht gezahlte Zollabgaben, Zinsen und Säumniszuschläge ergriffen werden könnten. Daher seien die Säumniszuschläge ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Mitteilung bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Zollbehörde ihre Forderungen präzisiert habe.

Bei der Aufhebung der Beschlüsse des Berufungs- und des Kassationsgerichts und der Aufrechterhaltung des Urteils des Gerichts erster Instanz ging das Gerichtskollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation von Folgendem aus.

Im Oktober 2022 führte die betroffene Person ein Fahrzeug zur persönlichen Nutzung in das Zollgebiet der Union ein, dessen Ursprungsland die Republik Korea war, und entrichtete den Zoll sowie die Zollgebühren für Zollvorgänge.

Die Zollkontrolle ergab, dass das zum freien Verkehr überlassene Fahrzeug einen anderen Wert hatte. Aufgrund der Berichtigung wurde ein neuer Zoll-Einnahmebeleg erstellt und der betroffenen Person von der Zollbehörde eine Mitteilung über nicht fristgerecht gezahlte Zollabgaben und Säumniszuschläge übersandt, der sie nicht nachkam.

Nach Absatz 1 von Artikel 268 des Zollkodex der EAWU entsteht die Pflicht des Anmelders zur Zahlung von Zöllen und Steuern auf Waren zur persönlichen Nutzung, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden oder eingeführt worden sind und unter Verwendung einer Passagier-Zollanmeldung zollanmeldepflichtig sind, mit der Registrierung der Passagier-Zollanmeldung durch die Zollbehörde.

Aus den Bestimmungen des Artikels 72 des Gesetzes über die Zollregulierung folgt, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen am Tag beginnt, der auf den Tag des Ablaufs der Frist zur Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Zollabgaben sowie von besonderen, Antidumping- und Ausgleichszöllen folgt, die durch internationale Verträge und Rechtsakte im Bereich der Zollregulierung und/oder durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Zollregulierung festgelegt ist (Teil 3); Verzugszinsen werden für jeden Kalendertag des Verzugs bei der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Zollabgaben sowie von besonderen, Antidumping- und Ausgleichszöllen ab dem Tag berechnet, der auf den Tag des Ablaufs dieser Frist folgt, sofern in Teil 28 des Artikels 76 dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist (Teil 7).

Ein entsprechendes Verfahren zur Berechnung von Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den Tag des Ablaufs der Frist zur Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Zollabgaben folgt, ist in Teil 16 des Artikels 72 des genannten Gesetzes vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat somit Verzugszinsen als eine der Möglichkeiten zur Sicherung der Erfüllung der Pflicht zu ihrer Zahlung vorgesehen und den Beginn ihrer Berechnung an den Tag des Ablaufs der Frist zur Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Zollabgaben geknüpft.

Teil 6 des Artikels 71 des Gesetzes über die Zollregulierung sieht dabei vor, dass nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der Mitteilung (der Berichtigung der Mitteilung) Beitreibungsmaßnahmen angewandt werden. Teil 8 dieses Artikels, der der Zollbehörde die Möglichkeit einräumt, nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der Mitteilung (der Berichtigung der Mitteilung) über die nicht fristgerecht gezahlten Beträge der Zollabgaben Verzugszinsen zu berechnen, steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Teile 10 und 11 des Artikels 72 dieses Gesetzes, die lediglich die Höhe des Verzugszinssatzes vor und nach der Geltendmachung von Forderungen der Zollbehörde auf deren Beitreibung differenzieren, wie dies in der in den Verfahrensakten enthaltenen Berechnung zum Ausdruck kommt.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bestanden für das Berufungsgericht keine Gründe, den Zeitraum der Berechnung der Verzugszinsen zu ändern und diese ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Mitteilung über die nicht fristgerecht gezahlten Beträge der Zollabgaben beizutreiben.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquelle – Beschluss des Gerichtskollegiums für Verwaltungssachen Nr. 4-КАД25-17-К1 (2026).

VIII. Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit: rechtliche Einordnung

Abgrenzung der Tatbestände der Artikel 16.2 und 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten.

Punkt 24 ↗ · Nichtdeklaration gegenüber unrichtiger Deklaration

Bei der Entscheidung über die Heranziehung einer Person zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit nach Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten wegen der Nichtdeklaration von Waren, die über die Zollgrenze der EAWU verbracht werden, ist ihre Einstufung als Waren für den persönlichen Gebrauch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der in Absatz 4 des Artikels 256 des Zollkodex der EAWU festgelegten Kriterien vorzunehmen.

Die Übersicht grenzt die Tatbestände der Teile 1 und 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten danach ab, ob die Ware der Zollbehörde überhaupt erklärt wurde.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Durch die Entscheidung des Richters des erstinstanzlichen Gerichts wurde die Person wegen der Begehung der in Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen.

Nach den Verfahrensakten war die aus einem ausländischen Staat in die Russische Föderation eingereiste Person bei der Zollkontrolle durch den „grünen“ Korridor der Ankunftshalle eines internationalen Flughafens gegangen, ohne die beförderten Waren, nämlich 48 Kleidungsstücke, schriftlich in der Zollanmeldung zu deklarieren.

Dabei trug sie vor, dass sich in dem Koffer ihre persönlichen Sachen befunden hätten, die sie im Zusammenhang mit ihrem Umzug aus den Niederlanden in die Russische Föderation zu Wohnzwecken befördert habe.

Aus der Aussage des Zeugen – des Zollinspektors, der die Gepäckkontrolle des Bürgers unmittelbar durchgeführt hatte – ergab sich, dass aufgrund des häufigen Grenzübertritts der Person gemäß Absatz 4 des Artikels 256 des Zollkodex der EAWU entschieden worden war, die im Gepäck befindlichen Sachen nicht als Waren für den persönlichen Gebrauch einzustufen.

Der Richter des Berufungsgerichts stimmte bei der Würdigung dieser Umstände den Schlussfolgerungen des Richters des erstinstanzlichen Gerichts aus folgenden Gründen nicht zu.

Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten sieht die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtdeklaration von Waren, die der Zollanmeldung unterliegen, in der vorgeschriebenen Form vor, mit Ausnahme der in Artikel 16.4 dieses Gesetzbuchs19 vorgesehenen Fälle.

Die Anwendung des Zweikorridorsystems setzt voraus, dass die natürliche Person, die die Zollgrenze der Union überschreitet, selbst den entsprechenden Korridor („roten“ oder „grünen“) für die Durchführung (oder Nichtdurchführung) von Zollvorgängen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung von Waren für den persönlichen Gebrauch auswählt. Das Überschreiten der Eingangslinie zum „grünen“ Korridor durch eine natürliche Person gilt als Erklärung dieser Person, dass keine Waren mitgeführt werden, die der Zollanmeldung unterliegen (Absätze 2 und 3 des Artikels 257 des Zollkodex der EAWU).

Gemäß Absatz 4 des Artikels 256 des Zollkodex der EAWU erfolgt die Einstufung der über die Zollgrenze der Union verbrachten Waren als Waren für den persönlichen Gebrauch durch die Zollbehörde anhand der mündlichen oder schriftlichen Erklärung der natürlichen Person zu den über die Zollgrenze der Union verbrachten Waren unter Verwendung einer Passagierzollanmeldung, der Art und Menge der Waren, der Häufigkeit des Überschreitens der Zollgrenze der Union durch die natürliche Person und/oder des Verbringens von Waren über die Zollgrenze der Union durch diese Person oder an sie.

Die Kriterien für die Einstufung der über die Zollgrenze der Union verbrachten Waren als Waren für den persönlichen Gebrauch sind in Absatz 4 des Artikels 256 des Zollkodex der EAWU festgelegt. Danach gelten als solche: die in der Erklärung der natürlichen Person zu den verbrachten Waren angegebenen Informationen; die Art der Waren, bestimmt anhand ihrer Verbrauchseigenschaften und der üblichen Praxis ihrer Anwendung und Verwendung im Haushalt; die Menge der Waren, die unter Berücksichtigung ihrer Gleichartigkeit (beispielsweise gleiche Bezeichnung, Größe, Schnitt oder Farbe) und des gewöhnlichen Bedarfs der natürlichen Person und ihrer Familienangehörigen an den entsprechenden Waren beurteilt wird; die Häufigkeit des Überschreitens der Zollgrenze durch die natürliche Person und/oder des Verbringens von Waren durch sie oder an sie über die Zollgrenze (d. h. die Anzahl gleichartiger Waren und die Zahl ihrer Verbringungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums), mit Ausnahme der in Absatz 6 dieses Artikels bezeichneten Waren (Absätze 3 bis 5 des Absatzes 38 des Plenumsbeschlusses Nr. 49).

Wie der Richter des Berufungsgerichts hervorhob, ließen die Art und Menge der von dem Bürger durch den Zollkontrollbereich – den „grünen“ Korridor – verbrachten Waren, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Gleichartigkeit (gleiche Bezeichnung, Größe, Schnitt oder Farbe) und des gewöhnlichen Bedarfs der natürlichen Person an den entsprechenden Waren sowie unter Berücksichtigung der Häufigkeit ihrer früheren Grenzübertritte mit der Russischen Föderation anhand der zu den Verfahrensakten gereichten und zusätzlich erlangten Beweise beurteilt wurden, nicht zweifelsfrei und hinreichend darauf schließen, dass die in ihrem Gepäck festgestellten Sachen nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt waren.

Die beförderten Sachen waren nicht individuell verpackt und trugen keine Etiketten mit Firmenangaben; die Sachen hatten überwiegend dieselbe Größe, unterschieden sich nach Modellreihe und Sortiment, und einige wiesen Gebrauchsspuren auf.

Das Zollrecht legt dabei nicht fest, welche Menge eingeführter Sachen von der Zollbehörde als Einfuhr zum persönlichen Gebrauch angesehen werden kann.

Die Verfahrensakten enthielten keine Angaben darüber, dass die Person, die die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation und der Niederlande besaß, bei früheren Grenzübertritten mit der Russischen Föderation ebenfalls Waren befördert hatte.

Darüber hinaus fehlten Beweise dafür, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübte, insbesondere eine mit dem Verkauf von Kleidung verbundene Tätigkeit.

Unter diesen Umständen wurde die Entscheidung des Richters des erstinstanzlichen Gerichts gegen die Person in dem Verfahren wegen der in Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit aufgehoben und das Verfahren wegen Nichterwiesenseins der Umstände, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen war, eingestellt (Ziffer 3 von Teil 1 des Artikels 30.7 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten).

Primärquelle in der Datenbank: Die Position ging aus der Entscheidung eines Richters des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hervor; solche Entscheidungen sind nicht in den Korpora der Konnektoren enthalten, und die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Punkt 25 ↗ · Zeitpunkt der Beendigung der Ordnungswidrigkeit bei Nichtdeklaration

Die Nichtdeklaration von Waren, die in einem auf eine Person registrierten begleiteten Gepäck befördert werden und deren Eigenschaften mit Sicherheit darauf schließen lassen, dass sie nicht zum persönlichen Gebrauch über die Zollgrenze der EAWU eingeführt werden, erfüllt den Tatbestand der in Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit, und zwar auch dann, wenn der Beförderer angibt, dass diese Waren einer anderen Person gehören.

Für die rechtliche Einordnung nach Artikel 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ordnungswidrigkeit maßgeblich, der durch die Registrierung der Anmeldung oder die Vornahme von Handlungen bestimmt wird, die auf die Verbringung der Ware ohne Deklaration gerichtet sind.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Durch die Entscheidungen der Gerichte wurde die Person der Begehung der in Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden.

Absatz 2 des Artikels 257 des Zollkodex der EAWU bestimmt, dass an Orten, an denen Waren über die Zollgrenze der Union verbracht werden, ein Zweikorridorsystem angewandt werden kann. Der „grüne“ Korridor ist ein an den Orten der Verbringung von Waren über die Zollgrenze der Union besonders gekennzeichneter Bereich, der für die Verbringung von nicht der Zollanmeldung unterliegenden Waren für den persönlichen Gebrauch im begleiteten Gepäck über die Zollgrenze der Union bestimmt ist; der „rote“ Korridor ist ein Bereich für die Verbringung von Waren für den persönlichen Gebrauch, die der Zollanmeldung unterliegen, sowie von Waren, für die auf Wunsch der natürlichen Person eine Zollanmeldung abgegeben wird.

Über einen Flughafen gelangte eine Person in das Zollgebiet der Union, die drei Stücke begleiteten Gepäcks durch den „grünen“ Korridor des Zollkontrollbereichs (internationales Ankunftsterminal des Flughafens) über die Zollgrenze der Union verbracht hatte. Bei der Zollkontrolle wurden darin nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren festgestellt, darunter neue Herren- und Damenbekleidung verschiedener Größen und Schnitte sowie Marken- und Polyethylenbeutel. Hinsichtlich dieser Waren wurde entgegen den Anforderungen der Artikel 104 und 105 des Zollkodex der EAWU die Pflicht zur Deklaration der der Zollanmeldung unterliegenden Waren für den persönlichen Gebrauch in der vorgeschriebenen Form nicht erfüllt.

Diese Handlung wurde nach Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten rechtlich eingeordnet.

Gemäß Unterziffer 46 von Ziffer 1 des Artikels 2 des Zollkodex der EAWU gelten als Waren für den persönlichen Gebrauch Waren, die für den persönlichen, familiären, häuslichen und sonstigen, nicht mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit verbundenen Bedarf natürlicher Personen bestimmt sind und die über die Zollgrenze der Union im begleiteten oder unbegleiteten Gepäck, im Wege des Versands in internationalen Postsendungen oder auf andere Weise verbracht werden.

Die Richter gingen zu Recht davon aus, dass die beförderten Waren unter Berücksichtigung ihrer Menge, die den gewöhnlichen Bedarf einer natürlichen Person und ihrer Familienangehörigen deutlich überstieg, sowie ihrer Art – neue, darunter gleichartige Waren verschiedener Größen mit Warenetiketten und Anhängern – und des Vorhandenseins von mehr als 100 Marken-Polyethylenbeuteln der Hersteller dieser Waren, die für deren Verpackung bestimmt waren, nicht den Merkmalen von Waren für den persönlichen Gebrauch entsprachen.

Darüber hinaus war die Person als Einzelunternehmer registriert und übte eine mit dem Verkauf von Kleidung verbundene unternehmerische Tätigkeit aus.

Ihre Behauptung, die Waren seien im gemeinsamen begleiteten Gepäck befördert worden, die Hälfte der Waren sei von einer anderen Person befördert worden und stehe in deren Eigentum, widersprach den Verfahrensakten und wurde nicht als begründet anerkannt. Das gesamte begleitete Gepäck war bei der Registrierung für den Flug auf diese Person registriert, was unter anderem durch die Gepäckliste bestätigt wird.

Unter diesen Umständen wurden keine Gründe für die Aufhebung oder Änderung der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen festgestellt.

Primärquelle in der Datenbank: Die Position ging aus der Entscheidung eines Richters des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hervor; solche Entscheidungen sind nicht in den Korpora der Konnektoren enthalten, und die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Punkt 26 ↗ · Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten: materieller Tatbestand

Die Angabe eines unrichtigen Codes nach der Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit in der Zollanmeldung, die damit verbunden ist, dass bei der Beschreibung der Ware unrichtige Angaben zu ihren für die Einreihung nach dieser Nomenklatur maßgeblichen qualitativen Eigenschaften gemacht werden, erfüllt bei vollständiger Deklaration der quantitativen Eigenschaften der Ware die objektive Seite des Tatbestands der in Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit.

Eine Verantwortlichkeit wegen unrichtiger Deklaration tritt nur dann ein, wenn die Verfälschung der Angaben als Grundlage für eine Verkürzung der Abgaben gedient hat oder hätte dienen können. Diese Linie geht auf die Position des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation zum materiellen Charakter des Tatbestands und auf die Entscheidung des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten im Fall der Holzmaterialien zurück.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft beantragte beim staatlichen kommerziellen Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aufhebung der Entscheidung, mit der sie wegen der in Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen worden war.

Grundlage für den Erlass dieser Entscheidung war, dass die Zollbehörde bei der Zollbeschau der angemeldeten Ware, die unter den Code 4407 11 930 0 der Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit (TN WED) – „Schnittholz aus Gemeine-Kiefer, Kantholz, Leiste, Brett“ – eingereiht war, festgestellt hatte, dass grob zugerichtetes Holz der Gemeine-Kiefer, das zu der Gruppe der unter den TN-WED-Code 4403 22 100 0 eingereihten Waren gehört, nicht angemeldet worden war.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, der sich die Berufungs- und Kassationsgerichte anschlossen, wurde die beantragte Rechtsfolge versagt.

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hob die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf und gab dem Antrag der Gesellschaft aus folgenden Gründen statt.

Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten begründet die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit dafür, dass der Anmelder oder der Zollvertreter bei der Zollanmeldung von Waren unrichtige Angaben über deren Einreihungscode nach der TN WED macht und bei der Beschreibung der Waren unvollständige oder unrichtige Angaben über deren Menge, Eigenschaften und Merkmale, die ihre Einreihung beeinflussen, oder über ihre Bezeichnung, Beschreibung, ihr Ursprungsland, ihren Zollwert oder andere Angaben macht, sofern diese Angaben als Grundlage für die Befreiung von der Entrichtung von Zöllen und Steuern oder für deren Herabsetzung gedient haben oder hätten dienen können.

Ist die Ware hinsichtlich ihrer mengenmäßigen Merkmale vollständig angemeldet, macht der Anmelder oder der Zollmakler (Vertreter) in der Zollanmeldung jedoch unrichtige Angaben über die qualitativen Merkmale der Ware, die für Zollzwecke erforderlich sind, erfüllen diese Handlungen den Tatbestand der in Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit, sofern diese Angaben als Grundlage für die Befreiung von der Entrichtung von Zöllen und Steuern oder für deren Herabsetzung gedient haben (Punkt 30 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 24. Oktober 2006 Nr. 18 „Zu einigen Fragen, die sich bei den Gerichten bei der Anwendung des Besonderen Teils des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten stellen“).

Aus dem Inhalt der Bestimmungen der Teile 1 und 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten ergibt sich ferner, dass der Gesetzgeber die Nichtanmeldung einer Ware als eine Ordnungswidrigkeit von größerer gesellschaftlicher Gefährlichkeit als die unrichtige Anmeldung von Waren betrachtet, was sich in dem erheblichen Unterschied zwischen den in diesen Vorschriften vorgesehenen Sanktionshöhen widerspiegelt.

Darüber hinaus ist der Tatbestand der in Teil 1 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit ein formaler Tatbestand, während die Verantwortlichkeit nach Teil 2 des Artikels 16.2 nur eintritt, wenn die unrichtige Anmeldung der Ware nachteilige Folgen herbeigeführt hat oder hätte herbeiführen können – die Nichtentrichtung oder unvollständige Entrichtung von Zöllen.

Wie sich aus den Akten ergibt und von den Gerichten festgestellt wurde, hatte die Gesellschaft die Ware vollständig angemeldet. Zu der angegebenen angemeldeten Warenmenge gehört auch das bei der Zollbeschau festgestellte grob zugerichtete Holz der Gemeine-Kiefer, das nach dem TN-WED-Code 4403 22 100 0 einzureihen ist; der bei der Einreihung der Ware unterlaufene Fehler bezog sich dabei auf Angaben zu den qualitativen Merkmalen der Ware und war nicht mit einer unrichtigen Anmeldung der mengenmäßigen Merkmale der Ware verbunden.

Somit wurden im vorliegenden Fall unrichtige Angaben zu den qualitativen Merkmalen der Ware gemacht, obwohl die Ware selbst vollständig angemeldet worden war. Folglich erfüllen diese Handlungen den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit, deren Verantwortlichkeit in Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist, und nicht in Teil 1 dieses Artikels.

Da die Verantwortlichkeit nach Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten nur eintritt, wenn die unrichtige Anmeldung der Ware nachteilige Folgen herbeigeführt hat oder hätte herbeiführen können – die Nichtentrichtung von Zöllen –, und die Zollbehörde diesen Umstand im Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit nicht festgestellt hatte, wurde die angefochtene Entscheidung der Zollbehörde für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.

Primärquelle in der Datenbank: Primärquellen – Beschluss des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten Nr. 302-ЭС22-24343 (2023); Beschluss des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr. 9-П (2024).

Punkt 27 ↗ · Ein Fehler im Code ohne Verkürzung der Zahlungen erfüllt nicht den Tatbestand

Das Fehlen von Angaben über den Herstellungsprozess (das Herstellungsverfahren) der Ware in der Zollanmeldung, das zu einer unrichtigen Einreihung der Ware nach der TN WED und zu einer Verkürzung der Zollzahlungen geführt hat, erfüllt den Tatbestand der in Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit.

Ein unrichtiger TN-WED-Code bei zutreffender Beschreibung der Ware und ohne Verkürzung der Zahlungen erfüllt nicht den Tatbestand nach Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft meldete Waren an – aktiviertes Aluminiumoxid Be-106 (zur Trocknung) –, die sie in die Warentarifunterposition 2818 20 000 0 der TN WED „Erzeugnisse der anorganischen Chemie; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen“ eingereiht hatte (Einfuhrzollsatz – 0 Prozent).

Auf Grundlage der Stellungnahme des Zollgutachters gelangte die Zollbehörde nach einer zusätzlichen Prüfung zur Einreihung der Ware nach der TN WED zu dem Schluss, dass die streitgegenständliche Ware in die Warentarifunterposition 6815 99 000 8 der TN WED „Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere Waren; andere“ einzureihen sei (Einfuhrzollsatz – 12 Prozent).

Wegen der Angabe eines unrichtigen Einreihungscodes nach der TN WED in der Zollanmeldung sowie unvollständiger Angaben zu den Einreihungsmerkmalen der Ware (zur Technologie ihrer Herstellung), was zu einer Verkürzung der Zölle geführt hatte, erließ die Zollbehörde eine Entscheidung, mit der sie die Gesellschaft wegen der in Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit ordnungswidrigkeitenrechtlich zur Verantwortung zog.

Die Gesellschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und focht sie vor Gericht an.

Mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die durch die Entscheidung des Berufungsgerichts unverändert bestätigt wurde, wurde dem Antrag stattgegeben.

Nachdem die Gerichte festgestellt hatten, dass die Gesellschaft in der Anmeldung Angaben zur Bezeichnung, zum Verwendungszweck und zum äußeren Erscheinungsbild der Ware sowie Angaben zu ihrer chemischen Zusammensetzung gemacht hatte, die den vom Hersteller vorgelegten Unterlagen zu entnehmen waren, gelangten sie zu dem Schluss, dass die Gesellschaft in der Anmeldung sämtliche zur Feststellung der Einreihungsmerkmale erforderlichen Angaben zur streitgegenständlichen Ware gemacht hatte. Dass der Herstellungsprozess in der Anmeldung nicht angegeben worden war, konnte dabei nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Beschreibung der Ware hindeuten, da diese Angaben als solche die Einreihung der streitgegenständlichen Ware in die Gruppe 68 der TN WED nicht beeinflussten.

Mit dem Beschluss des Kassationsgerichts wurden die Entscheidungen der erstinstanzlichen und der Berufungsgerichte aufgehoben und der Antrag der Gesellschaft aus folgenden Gründen zurückgewiesen.

Aus der Stellungnahme des Zollgutachters ergibt sich, dass das technologische Herstellungsverfahren der Probe (Ware) unter anderem deren Trocknung und Kalzinierung bei Temperaturen von 180 bis 600 °C umfasst.

Dieser Prozess stellt jedoch ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal dar, das den Unterschied zwischen den Gegenständen der Gruppe 28 der TN WED und den mineralischen und steinernen Erzeugnissen der Gruppe 68 bedingt.

Da die Herstellung der Ware – aktiviertes Aluminiumoxid Be-106 (zur Trocknung) – mehrere Bearbeitungsvorgänge, darunter einen Formgebungsschritt, umfasst, ist sie in die Position 6815 der TN WED einzureihen.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sind das Herstellungsverfahren sowie die physische Form der Ware wichtige Einreihungsmerkmale, deren Feststellung für die richtige Einreihung der Ware erforderlich ist.

Da die Gesellschaft in der Warenanmeldung keine Angaben über den Herstellungsprozess der Ware gemacht hatte, was zu ihrer unrichtigen Einreihung und einer Verkürzung der Zölle geführt hatte, erfüllen diese Handlungen der Gesellschaft die objektive Seite des Tatbestands der in Teil 2 des Artikels 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit.

Primärquelle in der Datenbank: Die Position ging aus der Entscheidung eines Richters des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hervor; solche Entscheidungen sind nicht in den Korpora der Konnektoren enthalten, und die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Punkt 28 ↗ · Nichteinhaltung von Verboten und Beschränkungen: Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten

Die Ausfuhr einer Ware aus der Russischen Föderation in unfreundliche ausländische Staaten, die für die Herstellung sowohl zivil als auch militärisch verwendbarer Erzeugnisse eingesetzt werden kann, ohne Einholung der Genehmigung der Kommission für Exportkontrolle der Russischen Föderation erfüllt den Tatbestand der in Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit.

Die Beförderung von Waren unter Nichteinhaltung der festgelegten Verbote und Beschränkungen wird unabhängig von der Richtigkeit der Anmeldung nach Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten qualifiziert.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten begründet die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung der durch internationale Verträge der Mitgliedstaaten der EAWU, Beschlüsse der EEK sowie normative Rechtsakte der Russischen Föderation festgelegten Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der EAWU oder in die Russische Föderation und (oder) die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EAWU oder aus der Russischen Föderation, mit Ausnahme der in Teil 3 des Artikels 16.2 dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Fälle.

Bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen hielten Bedienstete der Zollbehörde ein Fahrzeug an, das die Ware „zylindrische Barren aus Nickellegierungen“ beförderte und von der Gesellschaft in einen ausländischen Staat versandt worden war.

Nach einem Schreiben des Föderalen Dienstes für technische und Exportkontrolle können Waren in Form verformbarer (nicht pulverförmiger) Legierungen auf Nickelbasis für die Herstellung sowohl zivil als auch militärisch verwendbarer Erzeugnisse eingesetzt werden. Wegen des Risikos einer militärischen Verwendung dieser an das Empfängerunternehmen gelieferten Metallprodukte und angesichts der Zugehörigkeit des ausländischen Staates zu den unfreundlichen ausländischen Staaten (gemäß der Anordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 430-р) war das außenwirtschaftliche Geschäft zu ihrer Ausfuhr nach Artikel 20 des Föderalen Gesetzes vom 18. Juli 1999 Nr. 183-ФЗ „Über die Exportkontrolle“ zu beurteilen, der die Pflicht vorsieht, für die Durchführung solcher außenwirtschaftlichen Geschäfte eine Genehmigung der Kommission für Exportkontrolle der Russischen Föderation einzuholen.

Aus dem Schreiben ging ferner hervor, dass zuvor mehrere Anträge auf die Möglichkeit der Ausfuhr vergleichbarer Metallprodukte in unfreundliche ausländische Staaten geprüft worden waren. Aufgrund der im zwischenbehördlichen Verfahren durchgeführten staatlichen Prüfung außenwirtschaftlicher Geschäfte, die Lieferungen solcher Erzeugnisse in unfreundliche ausländische Staaten vorsahen, war deren Durchführung versagt worden.

Die Gesellschaft verfügte nicht über die Genehmigung der Kommission für Exportkontrolle der Russischen Föderation. Die Ausfuhr der Ware „zylindrische Barren aus Nickellegierungen“ aus der Russischen Föderation in den betreffenden ausländischen Staat war verboten; die in Artikel 7 des Zollkodexes der EAWU vorgesehenen Verbote und Beschränkungen im Bereich der Exportkontrolle wurden von der Gesellschaft bei der Ausfuhr der Ware aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nicht eingehalten.

Da die Gesellschaft als Teilnehmerin am Außenwirtschaftsverkehr die Frage des Bestehens von Verboten und Beschränkungen für die Ausfuhr der betreffenden Ware in das Hoheitsgebiet eines unfreundlichen ausländischen Staates nach Maßgabe der gegebenen geopolitischen Lage hätte prüfen müssen und können, hatte sie zudem die Möglichkeit, beim Hersteller der Ware Auskunft darüber einzuholen, ob für die Ausfuhr eine Genehmigung der zuständigen Organisation erforderlich war.

Unter diesen Umständen wurde die Gesellschaft der in Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion belegt.

Primärquelle in der Datenbank: Die Position ging aus der Entscheidung eines Richters des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hervor; solche Entscheidungen sind nicht in den Korpora der Konnektoren enthalten, und die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Punkt 29 ↗ · Kennzeichnung von Verpackungsmaterial aus Holz

Das Fehlen der in den einheitlichen Quarantäne- und Pflanzenschutzanforderungen vorgesehenen Kennzeichnung auf Verpackungsmaterial aus Holz bei der Beförderung von Waren über die Zollgrenze der EAWU erfüllt den Tatbestand der in Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit.

Das Fehlen der in den einheitlichen Quarantäne- und Pflanzenschutzanforderungen vorgesehenen Kennzeichnung auf Verpackungsmaterial aus Holz erfüllt den Tatbestand nach Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Mit dem Beschluss des Richters des erstinstanzlichen Gerichts, der durch die Entscheidung des Richters des Berufungsgerichts unverändert bestätigt wurde, wurde die Gesellschaft der in Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion belegt.

Nach Teil 1 des Artikels 7 des Zollkodexes der EAWU werden Waren unter Einhaltung der Verbote und Beschränkungen über die Zollgrenze der Union befördert und (oder) einem Zollverfahren unterstellt.

Gemäß Artikel 59 des Vertrags über die EAWU werden Quarantäne- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen gegenüber Erzeugnissen angewandt, die in das Verzeichnis der quarantänepflichtigen Erzeugnisse (quarantänepflichtigen Frachtgüter, Materialien und Waren) aufgenommen wurden und an der Zollgrenze der Union sowie im Zollgebiet der Union der Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Kontrolle (Überwachung) unterliegen, ferner gegenüber Quarantäneorganismen, die in das einheitliche Verzeichnis der Quarantäneorganismen der Union aufgenommen wurden, sowie gegenüber quarantänepflichtigen Objekten.

Mit dem Beschluss der Kommission der Zollunion vom 18. Juni 2010 Nr. 318 wurden die Regelung über das Verfahren zur Durchführung der Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Kontrolle (Überwachung) an der Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion sowie das Verzeichnis der quarantänepflichtigen Erzeugnisse (quarantänepflichtigen Frachtgüter, Materialien und Waren), die an der Zollgrenze und im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion der Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Kontrolle (Überwachung) unterliegen, genehmigt21.

Gemäß Abschnitt I des Verzeichnisses der quarantänepflichtigen Erzeugnisse gehören zu den genannten Waren: Kisten, Schachteln, Verpackungsverschläge oder -körbe, Trommeln und ähnliche Behälter aus Holz; hölzerne Kabeltrommeln; Paletten, Ladepaletten und sonstige hölzerne Ladungsträger; hölzerne Fassreifen – sofern sie eine eigenständige Ware sind oder gesondert deklariert werden (Code der Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit 4415).

Gemäß Unterabsatz 2 des Absatzes 4.1.1 der Regelung sind dem Bediensteten der zuständigen Behörde zur Durchführung einer Dokumentenprüfung ein auf Papier ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis für die einzuführende Partie quarantänepflichtiger Erzeugnisse (gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die Staatssprache bzw. Staatssprachen des Mitgliedstaats, dessen zuständigem Bediensteten es vorgelegt wird) oder Angaben zur Nummer, zum Ausstellungsdatum und zum Ausstellungsland des elektronisch ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses vorzulegen, wenn eine Partie quarantänepflichtiger Erzeugnisse mit hohem pflanzengesundheitlichem Risiko eingeführt wird; ausgenommen sind Fälle der Einfuhr von Verpackungs- und Befestigungsmaterialien aus Holz (sofern sie eine Kennzeichnung in einer der durch die einheitlichen Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Anforderungen vorgesehenen Formen tragen, die bestätigt, dass diese Materialien durch Erhitzen über die gesamte Holzdicke oder durch Begasung behandelt wurden) sowie die in den einheitlichen Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Anforderungen vorgesehenen Fälle.

Im Verfahren wurde festgestellt, dass zur Einfuhr der Waren in die Russische Föderation bei Beendigung des Zollverfahrens des zollrechtlichen Versandverfahrens in einer ständigen Zollkontrollzone – einer Zollstelle – ein Transportmittel mit Waren eintraf, die auf hölzernen Paletten und Unterlagen befördert wurden, bei denen es sich um Verpackungsmaterialien handelte22. Beförderer der genannten Waren war die Gesellschaft.

Der zuständige Bedienstete stellte bei der Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Kontrolle der Verpackungsmaterialien, auf denen sich die Ware befand, fest, dass auf vier hölzernen Paletten und sechs hölzernen Unterlagen keine Kennzeichnung in einer der durch die einheitlichen Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Anforderungen vorgesehenen Formen vorhanden war, die bestätigte, dass diese Materialien durch Erhitzen über die gesamte Holzdicke und durch Begasung behandelt worden waren.

Auf Grundlage der Quarantäne- und pflanzengesundheitlichen Kontrolle erließ der Bedienstete einen Kontroll- (Überwachungs-)bericht über die Quarantäne- und Pflanzengesundheit, mit dem die Freigabe der betreffenden quarantänepflichtigen Erzeugnisse in Form von Verpackungsmaterialien aus Holz wegen des Fehlens von Zeichen der besonderen Kennzeichnung auf den hölzernen Verpackungsmaterialien untersagt wurde.

Diese Umstände bildeten die Grundlage für die Heranziehung der Gesellschaft zur verwaltungsrechtlichen Verantwortung gemäß Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten.

Der Richter des Kassationsgerichts ließ die Entscheidungen der Richter der erstinstanzlichen und der Berufungsgerichte gegenüber der Gesellschaft in dem Verfahren wegen der in Artikel 16.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit unverändert.

Primärquelle in der Datenbank: Die Position ging aus der Entscheidung eines Richters des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hervor; solche Entscheidungen sind nicht in den Korpora der Konnektoren enthalten, und die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

IX. Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit: Sanktionen

Verhängung von Sanktionen, Einziehung und Verbleib der beschlagnahmten Waren.

Punkt 30 ↗ · Eine Kontrollmaßnahme, eine Sanktion (Teil 5 Artikel 4.4 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten)

Werden im Rahmen einer Kontrollmaßnahme mehrere Ordnungswidrigkeiten im Zollbereich festgestellt, wird die verwaltungsrechtliche Sanktion für ihre Begehung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Teil 5 Artikel 4.4 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten verhängt.

Werden im Rahmen einer Kontrollmaßnahme mehrere gleichartige Verstöße festgestellt, wird die Sanktion so verhängt, als läge eine Ordnungswidrigkeit vor. Eine eigenständige Primärquelle zu diesem Punkt ist in den Datenbanken nicht ausgewiesen; die Praxis des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten zu Teil 5 Artikel 4.4 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten im Zollbereich und in angrenzenden Bereichen ist im Katalog zusammengestellt.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Die Gesellschaft beantragte beim Gericht die Aufhebung von drei Entscheidungen der Zollbehörde über ihre Heranziehung zur verwaltungsrechtlichen Verantwortung gemäß Teil 3 Artikel 16.12 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten (Nichtvorlage der für die Durchführung der Zollkontrolle erforderlichen Dokumente und Angaben innerhalb der von der Zollbehörde festgelegten Frist), und zwar hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße – 150 000 Rubel (statt 50 000 Rubel).

Nach Auffassung der Antragstellerin hat die Zollbehörde bei der Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion in Form einer Geldbuße die Bestimmungen von Teil 5 Artikel 4.4 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten nicht angewandt, die es ermöglichen, eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen der Begehung von zwei oder mehr Ordnungswidrigkeiten, deren Verantwortlichkeit in demselben Artikel vorgesehen ist und die im Rahmen einer Kontrollmaßnahme festgestellt wurden, so zu verhängen, als läge eine Ordnungswidrigkeit vor.

Das erstinstanzliche Gericht wies die geltend gemachten Anträge mit der Begründung zurück, dass die von der Gesellschaft begangenen Ordnungswidrigkeiten zwar denselben Tatbestand aufwiesen, jedoch aufgrund verschiedener Sachverhalte und nicht im Rahmen einer Kontrollmaßnahme eingeleitet worden seien. Diese Ordnungswidrigkeiten seien bei der Kontrolle verschiedener Warendeklarationen festgestellt worden.

Mit der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde die Entscheidung des Gerichts aufgehoben und den geltend gemachten Anträgen stattgegeben.

Bei der Prüfung der Kassationsbeschwerde der Zollbehörde stellte das Kassationsgericht Folgendes fest.

Die Gerichte stellten fest, dass die Zollbehörde an einem Tag drei Zolldeklarationen geprüft hatte.

Im Ergebnis der Prüfung übermittelte die Zollbehörde der Gesellschaft Protokolle über Ordnungswidrigkeiten, die in Bezug auf diese Deklarationen erstellt worden waren. Nach Erstellung der genannten Protokolle setzte die Zollbehörde die Verhandlung aller Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten auf denselben Tag und dieselbe Uhrzeit an; die Verfahren wurden von demselben Bediensteten der Zollbehörde geführt.

Daraus folgt, dass die Zollbehörde alle drei Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer einzigen Kontrollmaßnahme festgestellt hat.

Der Umstand, dass die Begehung der Ordnungswidrigkeiten durch die Gesellschaft aufgrund einer für jede Deklaration gesondert durchgeführten verwaltungsrechtlichen Untersuchung festgestellt wurde, ist rechtlich unerheblich, da für die Anwendung von Teil 5 Artikel 4.4 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten lediglich erforderlich ist, dass bei der Durchführung einer einzigen Kontroll- (Überwachungs-)maßnahme zwei oder mehr Ordnungswidrigkeiten festgestellt wurden, deren Verantwortlichkeit in demselben Artikel (Teil eines Artikels) des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist.

Die Erstellung gesonderter Protokolle über Ordnungswidrigkeiten durch die Zollbehörde für jeden der begangenen Verstöße belegt nicht, dass die Gesellschaft mehrere eigenständige, in Artikel 16.12 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Ordnungswidrigkeiten begangen hat, da jeder dieser Verstöße als Nichtvorlage der für die Durchführung der Zollkontrolle erforderlichen Dokumente und Angaben innerhalb der festgelegten Frist qualifiziert wird und die Merkmale der objektiven Seite einer einzigen Ordnungswidrigkeit erfüllt.

Folglich hat die Zollbehörde bei der Verhängung der Sanktionen in den Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nicht berücksichtigt, dass die Gesellschaft wegen eines Verstoßes, der im Rahmen einer einzigen Kontrollmaßnahme festgestellt worden war, nach demselben Artikel des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, und damit die Anforderungen von Teil 5 Artikel 4.4 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten nicht berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden hat das Berufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu Recht aufgehoben und den Anträgen der Gesellschaft stattgegeben.

Primärquelle in der Datenbank: Eine eigenständige Primärquelle ist nicht ausgewiesen: Die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert; die verwandte Praxis des Gerichtskollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten zu Teil 5 Artikel 4.4 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten ist im Katalog zusammengestellt (Nr. 305-ЭС23-17695, Nr. 301-ЭС23-25028).

Punkt 31 ↗ · Einziehung eines Schiffes als Tatmittel

Die Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion in Form der Einziehung der Ware, die Gegenstand der Ordnungswidrigkeit war, muss in der Entscheidung im Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit begründet werden.

Die Übersicht bestätigt die Zulässigkeit der Einziehung eines als Tatmittel verwendeten Transportmittels (im betreffenden Verfahren eines Schleppers) bei Einhaltung der Kriterien der Verhältnismäßigkeit.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Mit der Entscheidung des Richters des erstinstanzlichen Gerichts wurde die Gesellschaft (Charterer) der in Artikel 16.21 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße in Höhe der Hälfte des Wertes der Ware, die Gegenstand der Ordnungswidrigkeit war – eines Schleppers –, sowie mit der Einziehung des genannten Schiffes zugunsten des Staates belegt.

Artikel 16.21 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten sieht eine Verantwortlichkeit vor für die Nutzung von Waren, die rechtswidrig über die Zollgrenze der EAWU verbracht wurden und für die keine Zölle oder Steuern entrichtet wurden oder bei denen die in internationalen Verträgen der EAWU-Mitgliedstaaten, Beschlüssen der EAWK oder normativen Rechtsakten der Russischen Föderation festgelegten Verbote und Beschränkungen nicht eingehalten wurden, sowie für die Nutzung von Waren, die – auch bedingt – gemäß einem Zollverfahren überlassen wurden, wenn ihre Nutzung, die Übertragung ihres Besitzes oder ihrer Nutzung oder ihre anderweitige Verfügung unter Verstoß gegen die festgelegten Verbote und (oder) Beschränkungen gestattet wurde, ferner für den Erwerb, die Lagerung oder die Beförderung solcher Waren.

Es wurde festgestellt, dass der Schiffseigner den Schlepper gemäß dem Zollverfahren der vorübergehenden Einfuhr auf Grundlage eines Bareboat-Chartervertrags in das Zollgebiet der EAWU eingeführt hatte. Anschließend schlossen der Schiffseigner und der Charterer einen Zeitchartervertrag für die Dauer von 8 Tagen, nach deren Ablauf das Schiff dem Eigentümer zurückgegeben wurde.

Gemäß Artikel 277 des Zollkodex der Zollunion ist die vorübergehende Einfuhr (Zulassung) ein Zollverfahren, bei dem ausländische Waren während eines festgelegten Zeitraums im Zollgebiet der Zollunion unter vollständiger oder teilweiser bedingter Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern sowie ohne Anwendung nichttarifärer Regulierungsmaßnahmen verwendet werden und anschließend in das Zollverfahren der Wiederausfuhr übergeführt werden.

Nach Absatz 2 Artikel 279 des Zollkodex der Zollunion müssen vorübergehend eingeführte Waren sich im tatsächlichen Besitz und in der tatsächlichen Nutzung des Anmelders befinden.

Gemäß Absatz 3 Artikel 279 des Zollkodex der Zollunion darf der Anmelder vorübergehend eingeführte Waren einer anderen Person zum Besitz und zur Nutzung überlassen: 1) zum Zweck ihrer technischen Wartung, Reparatur (ausgenommen Generalüberholung und (oder) Modernisierung), Lagerung, Beförderung sowie zu anderen Zwecken in den Fällen, die durch die Gesetzgebung und (oder) internationale Verträge der Mitgliedstaaten der Zollunion bestimmt sind, ohne Genehmigung der Zollbehörde; 2) in anderen Fällen mit Genehmigung der Zollbehörde.

Da vom Schiffseigner kein Antrag auf Überlassung der Waren, die aufgrund der genannten Zolldeklaration bedingt überlassen worden waren, zur Nutzung an eine andere Person eingegangen war und die Zollbehörde keine Genehmigungen zur Überlassung der vorübergehend eingeführten Waren an Dritte erteilt hatte, bildeten die festgestellten Tatsachen die Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen den Charterer.

Der Richter des erstinstanzlichen Gerichts stellte zu Recht fest, dass der Charterer, obwohl er bei Abschluss des Zeitchartervertrags mit einem angemessenen Maß an Sorgfalt und Umsicht die Grundlage für den Besitz des Schiffes durch dessen Eigentümer hätte feststellen können, nicht alle von ihm abhängigen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften und Normen ergriffen hatte, deren Verletzung nach dem Gesetzbuch der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit begründet.

Die Sanktion des Artikels 16.21 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten sieht für juristische Personen eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit in Form einer Geldbuße in Höhe von der Hälfte bis zum Doppelten des Wertes der Waren vor, die Gegenstand der Ordnungswidrigkeit waren, mit oder ohne deren Einziehung, oder in Form der Einziehung der Gegenstände der Ordnungswidrigkeit.

Gemäß Teil 2 Artikel 3.3 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten kann die Einziehung des Gegenstands der Ordnungswidrigkeit sowohl als hauptsächliche als auch als zusätzliche verwaltungsrechtliche Sanktion vorgesehen und angewandt werden.

Eine verwaltungsrechtliche Sanktion ist eine vom Staat festgelegte Verantwortlichkeitsmaßnahme für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit und wird angewandt, um die Begehung neuer Ordnungswidrigkeiten sowohl durch den Zuwiderhandelnden selbst als auch durch andere Personen zu verhindern (Artikel 3.1 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten).

Gleichwohl wies der Richter des Kassationsgerichts bei der Prüfung der Beschwerde des Verteidigers der Gesellschaft darauf hin, dass der Richter des erstinstanzlichen Gerichts bei der Verhängung der Haupt- und Nebenstrafe gegen die Gesellschaft weder die Notwendigkeit der Anwendung der Nebenstrafe in Form der Einziehung des Schleppschiffs noch deren Verhältnismäßigkeit als einzig mögliche Maßnahme zur Herstellung eines Ausgleichs zwischen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des Verfahrens in dieser Sache begründet hatte, insbesondere unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Nutzung des Schiffs.

Unter diesen Umständen änderte der Richter des Kassationsgerichts durch seinen Beschluss den Beschluss des Richters des erstinstanzlichen Gerichts und strich daraus den Hinweis auf die Verhängung der Sanktion in Form der Einziehung der Ware, die Gegenstand der Ordnungswidrigkeit gewesen war.

Primärquelle in der Datenbank: Die Position ging aus der Entscheidung eines Richters des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hervor; solche Entscheidungen sind nicht in den Korpora der Konnektoren enthalten, und die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Punkt 32 ↗ · Verbleib der beschlagnahmten Waren, deren Verkehr beschränkt ist

Die bei der Zollbeschau beschlagnahmten, nicht gekennzeichneten Tabakwaren und alkoholischen Erzeugnisse sind zu vernichten.

Bei der Verhängung der Strafe muss das Gericht über den Verbleib der beschlagnahmten Waren entscheiden: Waren, deren Verkehr beschränkt ist (Tabak, Alkohol), werden dem Zuwiderhandelnden nicht zurückgegeben, sondern nach dem vorgeschriebenen Verfahren vernichtet.

Vollständiger Wortlaut des Punktes (wörtlich aus der Datenbank)

Durch den Beschluss des Richters des erstinstanzlichen Gerichts wurde die Person der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach Teil 1 Artikel 16.2 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten für schuldig befunden, gegen sie wurde eine Verwaltungsstrafe in Form eines Bußgelds verhängt, und die bei der Zollbeschau beschlagnahmten Waren wurden zurückgegeben.

Der Richter des Berufungsgerichts stimmte den Feststellungen des Richters des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu und änderte den Beschluss aus den folgenden Gründen.

Im Verfahren wurde festgestellt, dass bei der Durchführung der Zollkontrolle und der Zollbeschau des Schiffs in einem Vorratsraum auf dem Boden in offenen Pappkartons Tabakwaren und alkoholische Getränke ohne Verbrauchsteuerzeichen gefunden wurden, die der Person gehörten. Diese Waren waren nicht angemeldet und nicht in der nach den zollrechtlichen Vorschriften der EAWU vorgeschriebenen Form deklariert worden.

Bei der Entscheidung über die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgers gab der Richter des Bezirksgerichts die nicht gekennzeichneten alkoholischen Erzeugnisse und Tabakwaren an ihren Eigentümer zurück. Der Verkehr nicht gekennzeichneter alkoholischer Erzeugnisse und Tabakwaren ist jedoch nach Absatz 1 Artikel 25 des Föderalen Gesetzes vom 22. November 1995 Nr. 171-ФЗ „Über die staatliche Regulierung der Herstellung und des Verkehrs von Ethylalkohol, alkoholischen und alkoholhaltigen Erzeugnissen sowie über die Beschränkung des Konsums (Trinkens) alkoholischer Erzeugnisse“ und nach den Teilen 2 und 5 Artikel 4 des Föderalen Gesetzes vom 22. Dezember 2008 Nr. 268-ФЗ „Technische Vorschrift für Tabakerzeugnisse“ verboten. Hinsichtlich der beschlagnahmten Waren, die Gegenstand der Ordnungswidrigkeit waren und keine Kennzeichnung trugen, hätte deren Vernichtung angeordnet werden müssen.

Unter diesen Umständen wurde der Beschluss des Richters des erstinstanzlichen Gerichts dahin geändert, dass die bei der Zollbeschau beschlagnahmten, nicht gekennzeichneten Tabakwaren und alkoholischen Erzeugnisse zu vernichten sind.

Primärquelle in der Datenbank: Die Position ging aus der Entscheidung eines Richters des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hervor; solche Entscheidungen sind nicht in den Korpora der Konnektoren enthalten, und die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Aktenzeichen.

Wie der Überblick aus der Rechtsprechung hervorgegangen ist

Über die Konnektoren „Oberste Gerichte“ und „KAS“ wurden für die Positionen der Übersicht die ursprünglichen Gerichtsentscheidungen gefunden. Verbindungslinien:

Die Punkte 13, 15–17, 24–25, 27–29 und 31–32 beruhen auf Entscheidungen der Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit und Beschlüssen der Richter des Obersten Gerichts in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, die nicht in den Konnektorkorpora enthalten sind; die offizielle Veröffentlichung der Übersicht ist anonymisiert und enthält keine Angaben zu diesen Verfahren, weshalb nicht existente Verweise nicht ergänzt wurden.

In der Analyse erwähnte Rechtsprechung

Entscheidungen der obersten Gerichte, auf die sich die Analyse bezieht (22 Entscheidungen, Konnektor „Oberste Gerichte“). Interaktiven Katalog öffnen →

Rechtsprechung des Gerichtskollegiums für Verwaltungssachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation zu Waren für den persönlichen Gebrauch, Zollbefreiungen und Säumniszuschlägen (3 Entscheidungen, Konnektor „KAS“). KAS-Katalog öffnen →

Die Analyse und die Verknüpfung mit den ursprünglichen Quellen wurden über die CasusLegal-Konnektoren „Oberste Gerichte“ und „KAS“ erstellt. Die Texte der Punkte und die Auszüge aus den Verfahren wurden wörtlich aus den Datenbanken übernommen.
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